Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung
fassung an dieser Stelle impliziere, dass die Online-Versteigerung und der Freihandverkauf «inoffiziell» wären, und der Begriff der «öffentlichen» Versteigerung wird vorgeschlagen.162 Schliesslich wird in der französischen Fassung von Artikel 129a Absatz 2 VE-SchKG auch der Begriff «notifier» kritisiert, da eine «notification» eine Zustellung von Betreibungsurkunden nach Artikel 64 SchKG sei.163
4.7.3 Artikel 132a Absatz 4 VE-SchKG
Zwei Kantone begrüssen die vorgesehen Anfechtungsmöglichkeit nur der Verfügung gemäss Artikel 132a Absatz 4 VE-SchKG164 und eine Organisation verlangt generell die Streichung dieser Bestimmung.165 Ein Kanton erachtet den Rechtsschutz für die betroffenen Parteien hingegen als unzureichend und verlangt die Möglichkeit der Beschwerde nach Artikel 17 SchKG auch für den Ablauf und das Ergebnis der Versteigerung.166 Eine Organisation hält den Rechtsschutz ebenfalls für ungenügend und erachtet dies als Rechtsverweigerung; als Konsequenz sieht sie eine Staatshaftung nach Artikel 5 SchKG.167
4.7.4 Artikel 256 Absatz 1 VE-SchKG
Zur Online-Versteigerung im Konkursverfahren sind einige allgemeine Bemerkungen erfolgt. So begrüsst ein Kanton dabei ausdrücklich, dass auch im Konkurs private Online-Auktionsplattformen benutzt werden dürfen.168 Ein anderer Kanton verlangt sodann eine präzisere Aufzählung der einzelnen Verwertungsarten in Artikel 256 Absatz 1 VE-SchKG.169 Schliesslich wird die Möglichkeit der Online-Versteigerung auch für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorgeschlagen und eine Ergänzung von Artikel 322 SchKG verlangt.170
Anlass zu Bemerkungen hat sodann die Frage gegeben, was im Einzelnen Gegenstand des Verweises auf die Bestimmungen zur Verwertung in der Pfändung sein soll. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende verlangen in Artikel 256 Absatz 1 des Vorentwurfs die Streichung des Verweises auf Artikel 126 und/oder Artikel 127 sowie Artikel 129a Absatz 2 und 3 VE-SchKG, da das Deckungsprinzip im Konkursfall nicht gilt171 und machen teilweise Formulierungsvorschläge172. Zwei Vernehmlassungsteilnehmende sind der Ansicht, dass der Verweis in Artikel 256 Absatz 1 VE-SchKG statt den ganzen Artikel 129a SchKG nur dessen Absatz 1 umfassen soll, da es im Konkursverfahren keinen Sinn mache, dass die Online-Versteigerung den Gläubigern und dem Schuldner zu eröffnen ist.173
Ebenso wird die Online-Auktion im summarischen Konkursverfahren diskutiert. Es wird angemerkt, dass der Grundsatz der Online-Auktion in Artikel 256 Absatz 1 VE-SchKG verankert ist, diese Bestimmung im summarischen Verfahren aber nicht anwendbar ist, da Artikel 231 Absatz 3 Ziffer 2 SchKG nur auf Artikel 256 Absatz 2-4 SchKG verweist. Der erläuternde Bericht bezieht Konkurse im summarischen Verfahren mit ein, weswegen der VE-SchKG präzi-
162 VD Anhang S. 2 und 3; Betreibungsamt Broye-Vully S. 4 f.
163 UNIL S. 4.
164 FR S. 2; ZH S. 4.
165 Zürich 5 S. 5.
166 TI S. 4.
167 UNIL S. 5.
168 ZH S. 5.
169 VD Anhang S. 3.
170 SG S. 1; Lorandi S. 2.
171 GE S. 2; SG S. 2; TG S. 2; UNIL S. 5.
172 SG S. 2; UNIL S. 5 schlägt vor, die Bestimmung in Art. 259 SchKG zu verschieben.
173 FR S. 2; KBKS S: 4.