Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung
Schliesslich wird auch diskutiert, welche Vermögenswerte im Rahmen einer Online-Auktion sollen versteigert werden können. Ein Kanton verlangt eine Präzisierung, ob die Online-Versteigerung auch bei Forderungen zulässig ist, welche nicht in einem Inhaber- oder Orderpapier verbrieft ist,149 was von zwei anderen Vernehmlassungsteilnehmenden ausdrücklich gewünscht wird.150 Ein anderer Kanton möchte die Online-Versteigerung ausweiten auf Forderungen, Wertpapiere und andere Rechte151 und eine Privatperson schlägt vor, dass die Online-Versteigerung für alle Vermögenswerte ausser Grundstücke zulässig sein soll.152 Dann sei jedoch eine Abgrenzung einer solchen Verwertung zur Vorgehensweise nach Artikel 131 SchKG in der Spezial- bzw. Artikel 260 SchKG in der Generalexekution erforderlich.153
Betreffend das Verfahren der Online-Auktion verlangt ein Vernehmlassungsteilnehmender Vorgaben für die Umsetzung von verfahrensrechtlichen Prinzipien im Gesetz, unter anderem, dass in der Generalexekution im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG eine Sofortverkaufsoption nicht zulässig ist.154 Ein anderer Vernehmlassungsteilnehmender verlangt, um Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern, auf eine vorgängige Verfügung zu verzichten.155
Zu Bemerkungen geführt hat auch die Frage, inwieweit die Prinzipien der (Zwangs-)Versteigerung nach Artikel 125 ff. SchKG Anwendung finden sollen und was der Verweis auf diese Bestimmung umfassen soll. So wird die Frage gestellt, ob Artikel 129a Absatz 4 VE-SchKG auch auf Artikel 129 Absatz 3 SchKG verweisen müsste156 und ob ein Verweis auf Artikel 126 Absatz 2 SchKG erforderlich wäre oder ob eine andere Verwertungsart in Frage kommt,
wenn sich in der Online-Versteigerung kein Käufer findet.157 Eine Regelung für den Fall der erfolglosen Versteigerung entsprechend Artikel 126 Absatz 2 SchKG wird teilweise sogar als erforderlich erachtet, da dies sonst eine schwerwiegende Ungleichbehandlung darstelle und endlose Verwertungsversuche möglich seien.158 Sodann wird die Frage gestellt, ob Artikel 129a Absatz 4 VE-SchKG nicht auch auf Artikel 126 SchKG verweisen müsste – dann könnte auch Artikel 129a Absatz 3 VE-SchKG gestrichen und die Bestimmung vereinfacht werden.159
Was die Zahlungsmodalitäten betrifft, so schlägt ein Kanton vor, dass im Rahmen von Online-Versteigerungen keine Barzahlung möglich sein soll.160
Schliesslich erfolgen einige weitere Bemerkung in gesetzgebungstechnischer Hinsicht: bezüglich des neuen Randtitels von Artikel 125 VE-SchKG wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus der neuen systematischen Stellung keine Geltung von Artikel 125 Absatz 3 SchKG für das Verfahren der Online-Versteigerung ergebe, eine Mindestfrist aber auch für die Online-Versteigerung erforderlich sei.161 Kritisiert wird sodann den der Randtitel von Artikel 125 und Artikel 257 VE-SchKG, weil der Begriff «officielle» in der französischen Sprach-
149 TI S. 4.
150 Duc S. 4; KBKS S. 4.
151 VD Anhang S. 3.
152 Lorandi S. 2.
153 Lorandi S. 2.
154 ZG S. 4.
155 BS S. 4.
156 VD Anhang S. 2.
157 VD Anhang S. 2; Betreibungsamt Broye-Vully S. 5.
158 BS S. 4; UNIL S. 5.
159 UNIL S. 5.
160 AI S. 2.
161 UNIL S. 4.