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Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung

setzliche Gewährleistungsausschluss gelten soll, da bei einer Veräusserung auf dem Privatweg der gesetzliche Gewährleistungsausschluss für die Zwangsverwertung (gemäss Art. 234 Abs. 1 Obligationenrecht [OR]139) heute nicht gelte; es gehe aber nicht an, wenn Veräusserungen in einem SchKG-Verfahren zu Gewährleistungsansprüchen des Erwerbers führen.140

Zu Bemerkungen Anlass gegeben haben auch die Online-Versteigerungsplattformen der Betreibungsämter. Zwei Vernehmlassungsteilnehmende schlagen vor, dass auch solche Plattformen in die Regelung aufzunehmen seien beziehungsweise sicherzustellen sei, dass Online-Versteigerungen auch über solche Plattformen erfolgen können.141 Zwei Teilnehmer merken sodann an, dass ein höherer Erlös auch durch ein zusammenführen aller heute bestehenden staatlichen Online-Plattformen erreicht werden könnte142 und eine Organisation ist der Meinung, dass der Betrieb einer allgemein zugänglichen, einheitlichen Online-Plattform für die Betreibungs- und Konkursämter eine Bundesaufgabe darstellt, die vom Bund oder einer von der öffentlichen Hand getragenen Gesellschaft, wie z. B. der e-Operations Schweiz AG, zu erfüllen ist.143

Es erfolgen sodann weitere Bemerkungen allgemeiner Natur: So hält ein Vernehmlassungsteilnehmender den Vorschlag ausdrücklich für hinreichend bestimmt144 und ein anderer Vernehmlassungsteilnehmender stellt schliesslich die Frage, ob die Benützung privater Online-Plattformen submissionsrechtliche Fragen aufwerfen könne und er wünscht dazu Erläuterungen.145

4.7.2 Artikel 129a VE-SchKG

Was das Konzept der gesetzlichen Regelung der Online-Auktion betrifft, so verlangen zwei Vernehmlassungsteilnehmende statt einer Unterscheidung zwischen Versteigerung unter Anwesenden einerseits und Online-Versteigerung andererseits die Unterscheidung zwischen privatrechtlicher Versteigerung nach Artikel 229 Absatz 2 OR einerseits und der öffentlichrechtlichen Zwangsversteigerung andererseits, da dadurch etwaige private Plattformen, welche den Steigerungsmodus des SchKG nachbilden, und auch andere Auktionen, welche durch einen Privaten durchgeführt werden (z.B. von Auktionshäusern über wertvolle Gemälde), berücksichtigt würden.146

Auch betreffend die vom Vorentwurf erfassten Plattformen erfolgen Bemerkungen. So hält eine Privatperson fest, dass nach dem Wortlaut des Vorentwurfs in territorialer Hinsicht auch Plattformen eines ausländischen Plattformbetreibers benützt werden können, was zum Beispiel zur Folge habe, dass ausländisches (Zivil-)Recht zur Anwendung gelangt.147 Ein Kanton wirft die Frage auf, ob vor dem Hintergrund, dass im Einzelfall eine Sofort-Kaufen-Option zulässig sei, unter gleichen Voraussetzungen auch die Benützung einer Plattform ohne Bieterwettbewerb zu lässig sei.148

139 SR 220

140 Lorandi S. 2 f.

141 BE S. 2; FDP S. 2.

142 Lorandi S. 1; Zürich 5 S. 4.

143 KBKS S. 3.

144 AR S. 2.

145 BL S. 2.

146 BS S. 4; KBKS S. 4.

147 Lorandi S. 2.

148 BL S. 2.