Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung
4.7 Bemerkungen zur Online-Versteigerung (Art. 129a, Art. 132a Abs. 4, Art. 256 Abs. 1 VE-SchKG)
4.7.1 Allgemeine Bemerkungen
Dieser Punkt des Vorentwurfs wird von einer Mehrheit derjenigen Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich diesbezüglich äussern, begrüsst. Im Einzelnen werden die Vorschläge zur Online-Versteigerung von 13 Kantonen125, 2 politischen Parteien126 und 2 Organisationen127 ausdrücklich begrüsst und mehrere Kantone und Organisationen – darunter auch solche, die den konkreten Vorschlag ablehnen – sehen ausdrücklich Bedarf für die Möglichkeit der Online-Versteigerung128 und/oder positiven Nutzen infolge höherer Erlöse für Alltagsgegenstände oder tieferer Kosten.129 Einige verweisen auch auf die positiven Erfahrungen mit der Online-Versteigerung im Rahmen der Covid-Notverordnung oder eigener Plattformen.130 Nach Ansicht einer Privatperson sind Online-Versteigerungen über private Plattformen unter heutigem Recht sodann nicht zulässig.131
Eine Minderheit lehnt diesen Punkt des Vorentwurfs ab oder zeigt sich grundsätzlich kritisch, wobei besonders das Argument, dass die Verwertung ein hoheitlicher Akt sei, angeführt wird. Im Einzelnen lehnen 1 politische Partei und 3 Organisationen die Vorlage in diesem Punkt ausdrücklich ab, da sie der Meinung sind, dass die Verwertung als staatlicher Akt nicht über private Plattformen erfolgen dürfe.132 2 Kantone und 2 Organisation zeigen sich ebenfalls kritisch gegenüber der Verwertung über private Plattformen im Gegensatz zur Verwertung über eine staatliche Plattform.133 Zwei dieser Vernehmlassungsteilnehmenden sehen als Voraussetzung für einen höheren Erlös die Beschränkung auf eine einzige Plattform und lehnen insbesondere auch die Möglichkeit der Benützung verschiedener privater Plattformen ab.134 Einer dieser Vernehmlassungsteilnehmender ist der Auffassung, dass ein Verkauf über eine private Online-Plattform ein hoheitlicher Akt bleiben würde und es sich nicht um einen privatrechtlichen Kauf handeln würde.135 Derselbe Vernehmlassungsteilnehmende bezweifelt, auch dass private Online-Plattformen tatsächlich allgemein zugänglich sind und verlangt, dass das Betreibungsamt seine Infrastruktur für den Zugang zu den Online-Plattformen zur Verfügung stellen solle.136 Sodann zeigt sich ein weiterer Kanton kritisch, da eine Online-Versteigerung einen Mehraufwand für das Amt darstellen könne, und er wünscht mehr Ermessensspielraum für das Amt bei der Wahl der Verwertungsart.137
Von einem Kanton wird auch kritisiert, dass bei der Benützung privater Online-Plattformen deren Steigerungsbedingungen respektive AGB gelten würden.138 Eine Privatperson spricht sodann die privatrechtlichen Gewährleistungsregeln an und verlangt zwingend eine Anpassung, dass bei der Veräusserung auf privatrechtlichem Weg über Online-Plattformen der ge-
125 AG S. 1; AI S. 2; AR S. 2; BL S. 2; BS S. 3; FR S. 2; GE S. 2; LU S. 3; SG S. 1; SO S. 2; UR S. 1; VD S. 2 und Anhang S. 2; VS S. 1.
126 Die Mitte S. 2; FDP S. 2.
127 CP S. 3; SVIT S. 2.
128 NW S. 1; SG S. 1; KdSZ S. 3; Zürich 5 S. 3; UNIL S. 4.
129 TI S. 2; VD Anhang S. 2; ZH S. 5; Betreibungsamt Broye-Vully S. 6; Lorandi S. 1; KdSZ S: 3.
130 VS S. 1; ZH S. 5.
131 Lorandi S. 2.
132 SVP S. 2; KBKS S. 4; KdSZ S. 3; Zürich 5 S. 4.
133 NW S. 2; ZG S. 3 f.; CATEF S. 2; UNIL S. 4.
134 KdSZ S. 3; Zürich 5 S. 4.
135 UNIL S. 4.
136 UNIL S. 4.
137 GL S. 1.
138 Zürich 5 S. 4.