Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung

bungswesen», welche einen Bestandteil des rechtsverbindlichen eSchKG-Standards bilden, festgehalten ist, dass der elektronische Verlustschein nur als Kopie gesendet werden darf.78

Eine Organisation macht sodann weitere Vorschläge in grundsätzlicher Hinsicht. So verlangt sie, die Digitalisierung im Betreibungsprozess gesamtheitlich zu regeln, wobei die Voraussetzung geschaffen werden sollen, dass die Übergabe der Betreibungsurkunde und die Erhebung des Rechtsvorschlages vor Ort bzw. am Postschalter mittels elektronischer Unterschrift bescheinigt werden kann (analog Gerichtsurkunden).79 Ebenso soll die Zustellung von Betreibungsurkunden auch in Zukunft weiterhin ausschliesslich den gesetzlich genannten Zustellorganisationen vorbehalten sein.80

4.5.2 Bemerkungen zur Effizienzsteigerung, Praktikabilität und zum Anspruch auf elektronische Zustellung im Besonderen

Inwiefern die vorgeschlagene Lösung zu Effizienzsteigerungen führt, scheint umstritten. Ein grosser Teil der diesbezüglichen Rückmeldungen vertritt dabei die Perspektive der Betreibungsämter beziehungsweise des Gemeinwesens. Verlangt wird im Ergebnis von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden, dass die elektronischen Eingaben zwingend in strukturierter Form zu erfolgen haben:

Ein Kanton und eine Organisation sehen durch die elektronische Zustellung und elektronische Verlustscheine ausdrücklich Potential zur Kostensenkung und Effizienzsteigerung.81 Zwei Kantone sehen vor allem bei elektronischen Eingaben in strukturierter Form beziehungsweise bei Benutzern von e-SchKG sehr grosse Effizienzgewinne, weniger oder keine jedoch bei den übrigen Benutzern, deren Eingaben nach wie vor einzeln bearbeitet werden müssten.82 Zwei andere Kantone schlagen ebenfalls die Benützung bestehender Kommunikationskanäle wie e-SchKG vor.83 Eine politische Partei sieht eine zwingende Notwendigkeit für das Erfordernis von strukturierten Eingaben.84 Drei Organisationen zeigen sich sehr kritisch, da der Austausch von signierten PDF-Dokumenten via Zustell-Plattformen keine zukunftsgerichtete Form der Digitalisierung sei und allenfalls nur Grossgläubigern zugutekomme und sie verlangen, den eSchKG-Verbund zu einer öffentlichen Plattform auszubauen, auf den sämtliche Verfahrensbeteiligten in strukturierter Form Transaktionen auslösen können.85 Ein Kanton merkt an, dass die Verankerung eines Anspruchs auf elektronische Aus- und Zustellung zu einer erheblichen Änderung der Abläufe auf den Betreibungs- und Konkursämtern führen wird und entsprechende Infrastruktur zu beschaffen sein wird.86 Auch ein weiterer Kanton macht auf die erheblichen technischen Anpassungen aufmerksam, die für die Umsetzung dieser Regeln zur elektronischen Zustellung erforderlich wäre.87

Zwei Kantone sprechen den Umstand an, dass gemäss dem Vorentwurf ein stetiger Wechsel zwischen elektronischen und Papier-Zustellungen möglich wäre und die Akten teils physisch und teils elektronisch zu führen seien und sie werfen die Frage auf, ob die Zustellung nicht

78 KBKS S. 3.

79 Die Post S. 2.

80 Die Post S. 2.

81 TI S. 1; santésuisse S. 2.

82 GE S. 1; NW S. 2.

83 AI S. 2; ZH S. 4.

84 SVP S. 2.

85 KBKS S, 2; KdSZ S. 3; Zürich 5.

86 ZH S. 1.

87 GE S. 2.