Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung
Falle von Teilzahlungen stets durch das Amt beziehungsweise automatisch nachzuführen seien und so immer dem aktuellen Stand zu entsprechen haben100 und dass sicherzustellen sei, dass es stets nur einen Verlustschein gebe und dieser nicht dupliziert werden könne.101 Ein Kanton sieht mit der qualifizierten elektronischen Unterschrift die Möglichkeit der Unterscheidung zwischen Original und Kopie hingegen ausdrücklich gewahrt.102 Er wirft schliesslich die Frage auf, ob es im Falle von Teilzahlungen nicht sinnvoller sei, entgegen Artikel 150 Absatz 2 SchKG einen neuen elektronischen Verlustschein auszustellen.103 Sodann wird auch die Frage der Aushändigung des Verlustscheins nach Artikel 150 SchKG angesprochen.104
4.5.4 Weitere Bemerkungen
Neben diesen Bemerkungen zu spezifischen Aspekten erfolgen noch einige Bemerkungen zu weiteren Aspekten und auch zu juristischen und technischen Fragen.
Zunächst hat die elektronische Kommunikation an sich Anlass zu verschiedenen Bemerkungen gegeben: Der Begriff der elektronischen Zustellung wird für unklar gehalten und es wird die Frage gestellt, ob eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich sei.105 Sodann wird eine Regelung zur Frage vorgeschlagen, ob die Antwort auf eine elektronische Eingabe über denselben Weg erfolgen muss wie die Eingabe oder ob das Betreibungsamt die Wahl hat.106 Entgegen dem erläuternden Bericht wird es sodann nicht für genügend klar gehalten, dass es unter Umständen gar kein Papieroriginal mehr gibt, und vorgeschlagen, dies auch in den elektronischen Zustellungen zu vermerken.107 Schliesslich wird auch eine Regelung vorgeschlagen, wonach bei elektronischen Eingaben immer von Amtes wegen eine elektronische Eingangsbestätigung erfolgen muss.108
Eine Organisation spricht sodann die Notwendigkeit an, dass digital archivierte Dokumente auch von Nachfolgeapplikationen gelesen werden müssen, was bei Verlustscheinen eine Zeitspanne von mehr als 20 Jahre umfasst,109 und ein Kanton macht auf den Anpassungsbedarf auf Gesetzes- und Verordnungsstufe aufmerksam, der durch das Erfordernis der elektronischen Archivierung entstehen würde.110
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende machen schliesslich auf die Problematik der Datensicherheit beziehungsweise das Missbrauchsrisiko aufmerksam.111
Neben diesen Aspekten im Zusammenhang mit der Digitalisierung, erfolgen auch Bemerkungen betreffend rechtliche Fragen. Ein Kanton erwähnt, dass Artikel 34 Absatz 2 VE-SchKG auch für Zivilgerichte gelten wird, sofern diese als Aufsichtsbehörde amten, weswegen sowohl im Betreibungswesen wie auch in der übrigen Justiz einheitliche Regeln wünschenswert
100 GE S. 2; VD Anhang S. 2; vgl. auch Duc S. 3 f. und 8, der einen kostenlosen Abruf der aktuellen Version über e-SchKG vorschlägt;
101 LU S. 2; OW S. 2.
102 ZH S. 3.
103 ZH S. 4.
104 TI S. 3; VD Anhang S. 2;
105 BL S. 2.
106 BL S. 1.
107 TG S. 2.
108 BL S. 2.
109 santesuisse S. 3 ;
110 LU S. 2.
111 AG S. 1; AI S. 2; LU S. 2; CATEF S. 2;