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Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung

für Barzahlungen ausdrücklich.50 1 Kanton äussert sich nicht ausdrücklich, aber sieht mit der vorgesehenen Obergrenze für Barzahlungen zumindest «keine praktischen Probleme».51 3 Kantone, 2 politische Parteien und 2 Organisationen kritisieren die vorgesehen Regelung als ungenügend und schlagen strengere Regeln vor, namentlich dass ab 10'00052 bzw.

15'00053 Franken die Zahlung über einen Finanzintermediär abgewickelt bzw. die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes (GwG) für Betreibungsämter analog auch gelten sollen. Es wird auch vorgeschlagen, dass bei Grundstücksverwertungen zum Beispiel unwiderrufliche Zahlungsversprechen als Sicherheit eingesetzt werden.54 Ein Kanton würde im Sinne einer noch weiter gehenden Regelung überdies begrüssen, wenn die Ämter gänzlich auf die Entgegennahme von Bargeld verzichten könnten.55

1 politische Partei und 2 Organisationen hingegen lehnen die Vorlage in diesem Punkt ab und sie verlangen, dass Zahlungen über 100’000 Franken auch in Zukunft nicht über einen Finanzintermediär gemäss dem Geldwäschereigesetz abgewickelt werden müssen, da dem zahlungswilligen Schuldner die Möglichkeit zur unbegrenzten Barzahlung mit befreiender Wirkung an das Betreibungsamt zu gewähren sei und die Umsetzung des Vorschlags zeitaufwändig und kostenintensiv sei.56 Einige direkt betroffene Vernehmlassungsteilnehmende (darunter auch solche, die die Vorlage in diesem Punkt unterstützen) äussern sich zum Handlungsbedarf eher kritisch: So äussern sich 3 Kantone und 1 Organisation dahingehend, dass Zahlungen in Höhe von 100'000 Franken in der Praxis nie oder selten vorkommen.57 Eine Organisation (Betreibungsamt) hat noch nie von einem konkreten Fall von Geldwäscherei durch ein Betreibungsamt erfahren.58 Eine andere Organisation sieht hingegen ein Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.59

Die Inanspruchnahme von Finanzintermediären im Besonderen wird von zwei Organisationen kritisch gesehen und sie schlagen vor, dass für den 100'000 Franken übersteigenden Betrag die Geltung der Sorgfaltspflichten nach GwG für die Betreibungsämter gelten sollen, damit die Finanzintermediäre nicht zusätzlich belastet werden60 respektive damit Schuldbetreibung nicht auf private Finanzinstitute angewiesen sei.61

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende sehen Präzisierungsbedarf inwieweit die Obergrenze für Barzahlungen pro Zahlung, Tag, Betreibung Amtsbesuch etc. gelte.62 Vorgeschlagen wird zum Beispiel pro Betreibung.63 Einer dieser Vernehmlassungsteilnehmenden hält eine Verordnung zur Umsetzung erforderlich.64

50 FR S. 2; NW S. 2; SO S: 1; VD Anhang S. 1; ZH S. 3; Betreibungsamt Broye-Vully S. 6; mit Vorbehalt auch CP S. 2; Creditreform S. 1; SVIT S. 2; Zürich 5 S. 2;

51 BS S. 4;

52 TG S. 1.

53 AI S. 2; TI S. 5 f.; EVP S. 1; SP S. 2; KBKS S. 4; Transparency S. 1;

54 AI S. 2; TG S. 1.

55 TI S. 5.

56 SVP S. 2; sgv S. 2; UNIL S. 2.

57 AR S. 3; BS S. 4; NW S. 2; KBKS S. 4;

58 Betreibungsamt Broye-Vully S. 6.

59 Transparency S. 2;

60 Raiffeisen S. 2;

61 Zürich 5 S. 2;

62 NW S. 2; VD Anhang S. 1: ZH S. 3;KBKS S. 5; KdSZ S. 2;

63 VD Anhang S. 1

64 KdSZ S. 2.