Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung
wären.112 Ein anderer Kanton sieht in diesem Zusammenhang Koordinationsbedarf zwischen den Regeln der elektronischen Zustellung nach SchKG und den Regeln die bei gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren
gelten.113
Sodann werden noch gesetzgebungstechnische Punkte angesprochen. Dabei wird auf eine falsche Absatznummerierung in der französischen Version aufmerksam gemacht.114 Eine Organisation schlägt schliesslich verschiedene sprachliche Anpassungen vor. Dieser Teilnehmer hält die Formulierung der französischen Fassung für verwirrlich, weil der Eindruck entstehe, dass «communication» im Sinne von Artikel 34 SchKG und «notification» im Sinne von Artikel 64 f. SchKG vermischt werden.115 Derselbe Teilnehmer hält auch den Begriff der «betreffenden Person» für unklar, da es im Betreibungs- oder Konkursverfahren neben Gläubigern und Schuldner auch Dritte gebe, welche ihre Rechte geltend machen.116 Sodann hält er in der französischen Fassung den Begriff «acte» für zu wenig präzise.117
4.6 Bemerkungen zur gesetzlichen Grundlage für Vorgaben an Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 4 VE-SchKG)
Die Regelung wird mehrheitlich begrüsst: 8 Kantone118 und 3 Organisationen119 stimmen ihr ausdrücklich zu. Demgegenüber sieht 1 Kanton die Notwendigkeit dieser Bestimmung
nicht.120 1 Organisation stellt sich gegen diese Änderung, da sie mit den bisherig erfolgten Vorgaben zu Form und Inhalt des Betreibungsbegehrens nicht einverstanden ist.121 1 andere Organisation sieht in dieser Bestimmung sodann einen Verstoss gegen das Prinzip der Gewaltenteilung sowie eine Beschneidung des materiellen Rechts, ausserdem würden Gläubiger damit gezwungen, mehrere Verfahren einzuleiten, was die Kosten erhöhe.122
Ein Kanton macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Ausfertigung mehrerer Exemplare von Zahlungsbefehlen ohnehin praktisch unmöglich sei, wenn dieser sich über mehrere Seiten erstreckt, und dass der Gläubiger zudem die Möglichkeit habe, mehrere Forderungen zusammenzufassen.123
Eine Privatperson verlangt sodann eine Ausnahme für Betreibungen auf Pfandverwertung und für die Arrestprosequierung (Art. 279 Abs. 1 SchKG).124
112 ZH S. 4.
113 TI S. 3.
114 VD Anhang S. 2; UNIL S. 2.
115 UNIL S. 2 f.
116 UNIL S. 3.
117 UNIL S. 3.
118 AI S. 2; AR S. 3; BS S. 1; FR S. 2; OW S. 2; SO S. 2; TI S. 5; ZH S. 5.
119 Creditreform S. 2; KBKS S. 4; SVIT S. 2.
120 LU S. 2.
121 Zürich 5 S. 3.
122 UNIL S. 3 f.
123 TI S. 4.
124 Duc S. 5 f. und 8.