Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten
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wähnung sogar wünschen), es stellt sich viel eher die Frage von Urheberrechten und der damit verbundenen Pflicht zur Erwähnung der Urheberinnen und Urheber. Bei Unternehmen, die auf der Grundlage einer Konzession oder Bewilligung Exploration oder Ausbeutung von Bodenschätzen vornimmt, kann sich der Datenschutz mit dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis überschneiden. In diesen Fällen ist das strengere Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis massgeblich. Letztlich werden die Namen von natürlichen und juristischen Personen, welche Gesuche zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder Geothermie stellen in der Regel zwingend publiziert, so dass die Verknüpfung von Personendaten mit einem bestimmten Projekt öffentlich sind und ab diesem Zeitpunkt keinen Schutz mehr geniessen können.
Die neuen Art. 28a GeoIG und Art. 47a EBG schaffen eine genügende Rechtsgrundlage dafür, dass die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone die eingelieferten geologischen Daten auch dann bearbeiten dürfen, wenn es sich um Personendaten handelt.