Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten
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3.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Gesetzesänderungen haben keine unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt.
Wenn künftig mehr und bessere Informationen über den geologischen Untergrund zur Verfügung stehen, so erleichtert dies die Berücksichtigung des Untergrunds bei der Raumplanung. Dementsprechend können auch die Interessen des Umweltschutzes im Untergrund besser erkannt und mit Bauvorhaben abgestimmt werden.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 202020 zur Legislaturplanung 2019– 2023 zum Ziel 2 unter der Rubrik weitere Geschäfte angekündigt (Stichwort "Nationales Geologisches Modell", NGM). Die vorgeschlagene Änderung des Geoinformationsgesetzes ist aus diesem Grund, angesichts der aufgezeigten Entwicklungen sowie des vom Parlament überwiesenen Postulats Vogler 16.4108 vom 16. September 2016 und den in der Folge getätigten Abklärungen notwendig.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bund kann gestützt auf Art. 75 BV im Interesse der Raumplanung auch Regelungen erlassen, die Private direkt binden und in ihren Rechten einschränken. Er ist weiter durch Art. 75a Abs. 1 und 3 BV ermächtigt, Regelungen betreffend raumbezogene Daten zu erlassen, zu welchen auch gelogische Daten gehören. Zudem kann der Bund gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BV das materielle Zivilrecht regeln und in diesem Rahmen Eingriffe in Eigentumsrechte oder eigentumsähnliche Positionen vorsehen (der Bund könnte so beispielsweise durch Interpretation gewonnene geologische Daten generell vom Urheberrecht ausnehmen). Soweit an geologischen Daten bei Privaten überhaupt Rechte dieser Privaten bestehen, kann mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage eine verfassungsrechtlich genügende Eingriffsgrundlage im Sinne von Art. 36 BV geschaffen werden. Ein öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) liegt zweifellos vor (es wird auf die Ausführungen in Ziff. 1 verwiesen). Wenn die Nutzung der Daten an eine raumplanerische Zwecksetzung gebunden ist und der öffentliche Zugang zu den eingelieferten Daten allenfalls eingeschränkt wird, kann auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV) gewahrt werden.
Hinsichtlich der Eisenbahnanlagen und anderer Verkehrsträger ist der Bund auch gestützt auf Art. 87 BV in umfassenden Sinn zur Gesetzgebung ermächtigt. Letztlich dienen die neuen gesetzliche Bestimmungen auch der Harmonisierung raumbezogener Daten im Untergrund, da die Landesgeologie solche geologische Information in
20 BBl 2020 1105