Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten

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1.1.3). Mit der vorliegenden Gesetzesrevision wird nun noch ein Schritt weitergegangen und es werden die im Rahmen der Abklärungen zum Bericht des Bundesrats gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Geoinformationsgesetz

Ingress

Die Änderungen im Ingress haben keinen direkten Zusammenhang mit der vorliegenden materiellen Gesetzesrevision; sie sind redaktioneller Natur. Die Erwähnung der zusätzlich eingefügten Grundlagen in der Bundesverfassung gingen beim Erlass des GeoIG vergessen. Die Raumplanung baut auf «Plänen» auf; ohne raumbezogene Daten, d.h. Geodaten, ist Raumplanung gar nicht möglich. Somit ermächtigt – soweit der Raumplanung dienend – auch Art. 75 BV den Bund, im Bereich der Geoinformation gesetzgeberisch tätig zu sein. Ingenieur-Geometeronnen und Ingenieur-Geometer sind gemäss Art. 41 GeoIG ein regulierter Beruf; diese Regulierung stützt sich auf die in Art. 95 Abs. 1 BV verankerte Gesetzgebungskompetenz des Bundes ab.

Art. 3 Abs. 1 Begriffe

Der Begriff der geologischen Daten und weitere zugehörige Begriffe werden heute in Art. 2 der Landesgeologieverordnung (LGeolV)16 festgelegt (sog. Legaldefinitionen). Wenn nun wesentlich erweiterte Regelungen zu den geologischen Informationen im GeoIG aufgenommen werden, bedingt dies, dass sich die zugehörigen Legaldefinitionen ebenfalls auf Gesetzesstufe finden. Deshalb werden die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesetzesänderung stehenden Begriffe neu im GeoIG festgehalten. Die übrigen Legaldefinitionen der Landesgeologie werden in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 GeoIG weiterhin auf Verordnungsebene geregelt. Die LGeolV wird mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision des GeoIG entsprechend angepasst werden.

Geologische Daten sind demnach Daten über den geologischen Untergrund, insbesondere über:

– dessen Aufbau, die Beschaffenheit und die Eigenschaften;

– frühere, aktuelle und potenzielle geologische Prozesse;

– die frühere und aktuelle Nutzung, insbesondere von Ressourcen (ohne «man made objects»17);

– den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Wert.

Flächendeckende geologische Informationen entstehen – wie erwähnt (vgl. oben Ziff. 1.1.1) – erst durch Interpretation der vorliegenden (Roh-)Daten oder durch eine

16 SR 510.624

17 Beispielsweise unterirdische Bauten und Anlagen oder Leitungen.