Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten
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– primäre und prozessierte primäre geologische Daten, welche zur Herstellung gesamtschweizerischer geologischer Übersichten (wie beispielsweise den Atlas) geeignet sind;
– geologische Daten, welche von nationalem Interesse sind.
Absatz 2 regelt die Entschädigung des Bezugs von geologischen Daten bei Privaten. Primäre geologische Daten sind kostenlos zur Verfügung zu stellen; es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an diesen Informationen über den geologischen Untergrund und es darf nicht sein, dass einzelne Private dieses Wissen monopolisieren. Zudem besteht am geologischen Untergrund in aller Regel die alleinige hoheitliche Verfügungsmacht der Kantone (BGE 119 Ia 390 E. 5d). Prozessierte primäre- geologische Daten werden entschädigt unter Berücksichtigung von bereits geleisteten staatlichen Beiträgen. Es geht darum, die Kosten für die Prozessierung ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Wenn primär prozessierte geologische Daten im Rahmen von Projekten entstanden, die vom Bund oder von einem Kanton finanziert oder finanziell gefördert (subventioniert) wurden, dann sind diese entschädigungslos abzuliefern.
Der Bundesrat wird in Absatz 3 ermächtigt, die notwendigen Ausführungsbestimmungen über die Modalitäten und die Entgeltlichkeit der Bereitstellung und des Bezugs von geologischen Daten, über die die qualitativen und technischen Anforderungen an die Daten und über die Nutzung der Daten durch den Bund und die Kantone zu erlassen. Er kann somit etwa eine Meldepflicht einführen und die Frage der Entschädigung für die erhaltenen Daten im Einzelnen regeln. Weiter wird der Bundesrat mit Regelungen auf Verordnungsstufe klären müssen, ob und inwieweit die eingelieferten geologischen Daten für Dritte bzw. der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Die Tatsache, dass die geologischen Daten den Kantonen und dem Bund zur Verfügung gestellt werden müssen, bedeutet für sich noch nicht, dass diese Daten öffentlich zugänglich sind. Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis oder an den Daten bestehende Urheberrechte können einer allgemeinen Öffentlichkeit der Daten entgegenstehen. Geologische Informationen sind zwar durchwegs Umweltinformation und fallen damit in den Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention18, aber auch diese Vorgaben des Völkerrechts kennen die Einschränkung der Zugänglichkeit im Interesse von Urheberrechten und des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (vgl. Ziff. 5.2). Unbestritten ist, dass die aus den eingelieferten Daten auf dem Weg von Prozessierung und Interpretation durch die Landesgeologie geschaffenen geologischen Grundlagen der Öffentlichkeit frei zugänglich zur Verfügung stehen müssen.
Art. 28b Austausch geologischer Daten zwischen Bund und Kantonen (neu)
Der neue Artikel 28b GeoIG schafft eine Pflicht für den Bund und die Kantone, sich gegenseitig die vorhandenen geologischen Daten und Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Mithin erweitert diese neue Regelung die bestehende gesetzliche Pflicht zum Austausch von Geobasisdaten unter Behörden (Art. 14 GeoIG) auf geologische Daten.