Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

einheitlichen Datenmodellen bereitstellen kann, und kann sich daher auf Art. 75a Abs. 3 BV abstützen.

Die vorgeschlagene gesetzgeberische Lösung ist mithin verfassungsmässig; sie verfügt insbesondere über genügende verfassungsrechtliche Grundlagen.

5.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Aarhus-Konvention21 verpflichtet die Schweiz, Umweltdaten öffentlich zugänglich zu machen. Dies wurde mit Art. 10e und 10g des Umweltschutzgesetzes (USG)22 umgesetzt. Der Begriff der Umweltinformation in Art. 7 Abs. 8 USG umfasst auch zahlreiche geologische Informationen, so weit diese die Beschaffenheit oder Eigenschaften des geologischen Untergrunds oder geologischen Prozesse betreffen, insbesondere Daten zu Naturgefahren, zu denen unter anderem Erdbeben, Lawinen, Rutschungen und Erosionen zählen. Die Vorlage unterstützt mithin die Anliegen der Aarhus-Konvention.

Geologische Informationen müssen grundsätzlich öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn sie in den Bereich der Datenherrschaft des Bundes oder eines Kantons gelangen. Diese öffentliche Zugänglichkeit berührt nun aber in bestimmten Fällen die Interessen der Privaten, welche die Daten gestützt auf die neue Gesetzgebung dem Bund und den Kantonen zur Verfügung stellen müssen. Einerseits können geologische Daten ein Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnis darstellen, dies namentlich dann, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausbeutung von Bodenschätzen stehen, für welche die Privaten eine Konzession nach kantonalem Recht haben. Andererseits können an geologischen Daten bei deren Verarbeitung durch Interpretation Urheberrechte entstehen. Sowohl die Aarhus-Konvention wie auch das schweizerische Recht zum Öffentlichkeitsprinzip kennen Regelungen zum Schutz privater Rechte und erlauben es namentlich zum Schutz des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses wie auch des Urheberrechts die Öffentlichkeit von geologischen Daten einzuschränken. Solche Einschränkungen werden bei der Umsetzung der Gesetzesänderungen im bisherigen Umfang notwendig sein. Die Umsetzung dieser Vorlage ist aber dennoch mit der Aarhus-Konvention vereinbar.

Im Übrigen berührt die Vorlage keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

5.3 Erlassstufe

Mit den neuen gesetzlichen Regelungen wird eine Pflicht von Privaten statuiert und es wird in deren Rechte eingegriffen (vgl. oben Ziff. 5.1). Damit der Eingriff grundrechtskonform ist, müssen diese Regelungen auf der Stufe eines Bundesgesetzes verankert sein (Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV).

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die neuen gesetzlichen Regelungen enthalten an drei Stellen eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat, welche alle hinreichend bestimmt sind:

21 SR 0.814.07

22 SR 814.01