Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten
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rungsschutz und Sport und des Bundesamts für Landestopografie (swisstopo);
– die verwaltungsintern bereits bestehende Arbeitsgruppe Untergrund (Schwerpunkt Nutzungs- und Schutzansprüche; Federführung ARE);
– das Koordinationsorgan des Bundes für Geologie (KBGeol), eingesetzt gestützt auf Art. 15 der Landesgeologieverordnung (LGeolV).9
Eine im April 2018 von swisstopo und ARE durchgeführte Umfrage bei den Kantonen und ein gemeinsamer Workshop im Mai 2018 haben sich mit den Einschätzungen der Kantone zum Themenbereich «Sammeln und koordiniertes Zusammenführen geologischer Daten für die Raumplanung im Untergrund» befasst. Basierend auf der Umfrage und dem Workshop wurde ein Synthesepapier erarbeitet, zu welchem die Workshop-Teilnehmenden Stellung nehmen konnten.10 Die Einschätzungen der Kantonsvertretenden weisen zwar eine gewisse Heterogenität auf, liegen in ihrer Gesamtheit jedoch recht nahe an der von den Bundesstellen vorgeschlagenen Stossrichtung.
Gestützt auf diese vorbereitenden Arbeiten wurde ein Bericht ausgearbeitet, welcher vom Bundesrat am 17. Dezember 2018 beschlossen wurde.11
Der Bericht des Bundesrats schlägt im Bereich der Rechtsetzung die folgenden drei Massnahmen vor:
– Schaffung von kantonalen Gesetzesgrundlagen für die Nutzung des Untergrundes. In diesen kantonalen Erlassen soll unter anderem die Erhebung geologischer Daten und Informationen und deren Abgabe sowie deren Verwendung und Veröffentlichung durch Behörden geregelt werden.12 Ebenso soll bestimmt werden, welche Vorhaben einer Grundlage im kantonalen Richtplan bedürfen. Sieht ein Kanton keinen Bedarf für eine solche allgemein verbindliche Regelung, dann ist das Anordnen entsprechender Auflagen betreffend Erhebung und Abgabe von Daten in den einzelnen Beschlüssen und Verfügungen empfehlenswert.
– Teilrevision des GeoIG mit einer allgemeinen Ergänzung betreffend Erhebung und Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Raumplanung und deren Veröffentlichung. Damit sollen bestehende rechtliche Hindernisse für einen einfachen Austausch geologischer Daten zwischen verschiedenen Behörden aus dem Weg geräumt und eine unkomplizierte
9 SR 510.624
10 Das bereinigte Synthesepapier findet sich im Anhang des Bericht des Bundesrats (vgl. Fn.11), S. 20 ff.
11 Geologische Daten zum Untergrund, Bericht des Bundesrats vom 7. Dezember 2018 in Erfüllung des Postulats Volger 16.4108 vom 16. Dezember 2016.
12 Die üblichen Rechtserlasse, in denen dies Aufnahme finden kann, sind: Gesetze zur Nutzung des Untergrundes (Bergregalgesetze), Gewässerschutzgesetze, Spezialgesetze zu geologischen Katastern (Bsp. Kanton VD). Diesbezüglich wird auf die Empfehlung des KBGeol z. H. der Kantone hingewiesen. Darin legt der Bund seine konsolidierte Ansicht dar, wie die kantonalen Gesetze zur Nutzung des Untergrundes den Aspekt der geologischen Daten berücksichtigen sollten. Die darin festgehaltenen Prinzipien sind aber auch für die weiteren genannten Gesetze anwendbar.