Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten

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– Art. 28a Abs. 3 GeoIG: Der Bundesrat soll nähere Vorschriften zur Pflicht von Privaten, geologische Daten dem Bund und den Kantonen zur Verfügung zu stellen (Art. 28a Abs. 1 GeoIG) erlassen können. Solche Vorschriften sollen namentlich die Modalitäten des Datenaustausches sowie die Nutzung der Daten – insbesondere den Zugang durch Dritte – regeln. Diese Rechtsetzungsdelegation ermöglicht es dem Bundesrat, auch hinsichtlich der geologischen Daten (wie bereits bei den Geobasisdaten des Bundesrechts) im Geobasisdatenkatalog (Anhang 1 zur GeoIV) den Zugang zu den Informationen generell-abstrakt mittels Zugangsberechtigungsstufen zu regeln.

– Art. 47a Abs. 2 EBG: Der Bundesrat wird ermächtigt, zur Pflicht von Infrastrukturbetreiberinnen, ihre geologischen Daten an den Bund abzuliefern, nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die einzuliefernden Daten, die Modalitäten, den Zeitpunkt und das Format der Daten. Der Bundesrat soll die einzuliefernden Daten präzisieren können, da nicht alle beim Eisenbahnbau entstehenden geologischen Informationen von nationale Bedeutung und damit für die Zwecke der Landesgeologie interessant sind.

5.5 Datenschutz

Geologische Daten sind von ihrem Wesen her grundsätzlich Sachdaten, sie beziehen sich räumlich auf den geologischen Untergrund. Damit fehlt ihnen in der Regel der Persönlichkeitsbezug und sie fallen nicht unter die Regelungen des Datenschutzes. Auch die Kombination von geologischen Daten mit Sachdaten führt in der Regel nicht dazu, dass diese zu Personendaten werden. In bestimmten Konstellationen sind die geologischen Daten allerdings mit natürlichen oder juristischen Personen verknüpft, etwa mit dem Unternehmen, das eine Exploration vorgenommen hat oder mit einem privaten Geologie-Büro (z.B. geologische Gutachten oder die Darstellung von Bohrungsdaten). Damit, dass geologische Daten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, erhalten sie den Charakter von Personendaten und unterstehen dem jeweils anwendbaren Datenschutzrecht. Zu beachten ist dabei, dass nach geltendem schweizerischem Recht sowohl natürliche wie juristische Personen datenschutzrechtlich geschützt sind; mit dem neuen Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 202023 entfällt der datenschutzrechtliche Schutz von juristischen Personen. Soweit die Verknüpfung zwischen den geologischen Daten und einer Person ausschliesslich über die Grundstücks-Nummer und das Grundbuch erfolgt, findet das Datenschutzrecht keine Anwendung, denn die räumliche Zuordnung von Grundstücken und deren Eigenschaften zur Person der Eigentümerinnen und Eigentümer ist vom Gesetzgeber gewollt.

Das Geoinformationsrecht des Bundes (Art. 27 Abs. 2 Bst. a, b und d GeoIG; Art. 4, 5, 8-10 LGeolV) schafft für swisstopo eine genügende Rechtsgrundlage für das Erheben, Nachführen und Verwalten von geologischen Daten, die gleichzeitig auch Personendaten darstellen. Bei geologischen Gutachten und Berichten ist davon auszugehen, dass die Verfasserinnen und Verfasser implizit der Namensnennung bei Weiterverwendung der Dokumente zugestimmt haben (bzw. die namentliche Er-

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