Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten
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Zu diesen Aufgaben gehören namentlich die Bereitstellung von geologischen Daten von nationalem Interesse (Art. 27 Abs. 2 Bst. b GeoIG), die Beratung und Unterstützung der Bundesverwaltung in geologischen Fragen (Art. 27 Abs. 2 Bst. c GeoIG) und die Koordination der geologischen Aktivitäten auf Bundesebene (Art. 27 Abs. 2 Bst. e GeoIG). Es ist deshalb folgerichtig, den Rechtsetzungsauftrag zur Schaffung von Rechtsgrundlagen betreffend Erhebung und Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Raumplanung im GeoIG und nicht etwa im Raumplanungsgesetz (RPG) vorzunehmen.
Im Geoinformationsgesetz wird eine Regelung geschaffen, die Private verpflichtet, geologische Daten den Kantonen und dem Bund zur Verfügung zu stellen. Weiter sollen der Bund und die Kantone verpflichtet werden, die sich bei ihnen befindlichen geologischen Informationen auszutauschen.
1.2.2 Fremdänderung des Eisenbahngesetzes
Für verschiedene Arten von Infrastrukturvorhaben ist eine Plangenehmigung des Bundes notwendig (Eisenbahnanlagen, Seilbahnen, Nationalstrassen, Flugplätze, Leitungen des nationalen Stromnetzes). Bei einigen dieser Infrastrukturvorhaben (Eisenbahnanlagen, Nationalstrassen, unterirdische militärische Anlagen) entstehen jeweils in grösserem Ausmass geologische Informationen: Daten von Sondierungsbohrungen und geologische Gutachten sowie horizontale geologische Schnitte bei Tunnelbauten. Diese ohnehin vorhandenen geologischen Informationen gilt es (besser) für die Landesgeologie und damit für die Raumplanung zu nutzen. Der Bund kann auf Grund seiner Kompetenz zur Plangenehmigung auf solche Daten zugreifen, sofern eine entsprechende gesetzliche Regelung besteht. Es soll deshalb im Eisenbahngesetz (EBG)14 festgehalten werden, dass Unternehmen, welche gestützt auf Plangenehmigungen des Bundes solche Infrastrukturanlagen erstellen, die bei der Erstellung der Infrastrukturanlage anfallenden geologischen Daten dem Bund zur Verfügung zu stellen haben (Details siehe unten Ziff. 2.2). Für den Zugriff auf geologische Daten, die beim Bau von Nationalstrassen und militärischen Anlagen entstehen, ist keine Rechtsgrundlage in einem Gesetz notwendig, da der Bund Bauherr ist und er damit ohnehin die Rechte an den geologischen Daten hat.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Eine Alternative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, welche Private verpflichtet, dem Bund und den Kantonen geologische Daten zu Zwecken der Landesgeologie zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. Alternativen wurden deshalb keine geprüft. Solche standen schon bei der Ausarbeitung des Berichts des Bundesrats in Erfüllung des Postulats Vogler 4801 nicht zur Diskussion.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Das Postulat Vogler 16.4108 «Geologische Daten zum Untergrund» wurde bereits mit dem Bericht des Bundesrats vom 7. Dezember 201815 erfüllt (vgl oben Ziff.
14 SR 742.101
15 Geologische Daten zum Untergrund, Bericht des Bundesrats vom 7. Dezember 2018 in Erfüllung des Postulats Volger 16.4108 vom 16. Dezember 2016.