Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten

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Verwendung geologischer Daten durch die verschiedenen Behörden sichergestellt werden.

– Erweiterung des Geobasisdatenkatalogs auf Basis der Teilrevision des GeoIG (Punkt 2) und einer Anpassung der Geoinformationsverordnung (GeoIV)13 bzw. deren Anhang. Mit der expliziten Aufnahme der relevanten geologischen Datensätze als Geobasisdaten nach Bundesrecht in den Anhang 1 der GeoIV sollen die beiden Aspekte Verfügbarkeit und Verwendbarkeit verbessert werden: mit einer Aufnahme wird für jeden Datensatz festgelegt, wer die Datenherrschaft besitzt (Bund oder Kantone) und wer für die Erstellung eines Datenmodells verantwortlich ist. Im Weiteren werden die Zugangsberechtigung für die Daten festgelegt und der Datenaustausch zwischen den Kantonen und dem Bund geregelt.

Mit dem Bericht wurde dem Bundesamt für Landestopografie der folgende Auftrag erteilt: "Im Rahmen einer Teilrevision des GeoIG soll das Erheben und Zusammenführen geologischer Daten auf Stufe Bund explizit geregelt werden. Die relevanten Datensätze sollen als Geobasisdaten des Bundesrechts in den Anhang 1 der GeoIV aufgenommen werden. Sie würden damit dem Grundsatz nach öffentlich (Art. 10 GeoIG); der Schutz von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen ist im Einzelfall zu regeln." Die vorliegende Revisionsvorlage des GeoIG setzt den ersten Teil dieses Rechtsetzungsauftrags und damit die aus der Erfüllung des Postulat Vogler 16.4108 gewonnen Erkenntnisse um.

1.1.4 Konferenz geologischer Untergrund (KGU)

Die Zuständigkeit für den Untergrund und die Raumplanung liegt bei den Kantonen. Im Vollzug der rechtlichen Grundlagen gibt es jedoch Lücken. Nur wenige Kantone verfügen über eine aktualisierte Regelung zur Nutzung des Untergrunds. Es ist auch im Sinn der Landesgeologie, dass der Austausch mit und der Zugang zu geologischen Daten auf Kantonsebene verbessert wird. Auf Bundesebene wurde bereits im Jahre 2015 das Koordinationsorgan des Bundes für Geologie (KBGeol) gegründet. Als eine ähnliche Organisation regte die Landesgeologie im Jahr 2019 die Gründung der interkantonalen Konferenz Geologischer Untergrund (KGU) an: je eine offizielle Vertretung pro Kanton nimmt Einsitz in der Konferenz und trägt dazu bei, Regelungen zu erarbeiten, die Koordination des Austausches von und des Zugangs zu geologischen Daten zwischen den Kantonen, dem Bund und der Privatwirtschaft zu fördern und sich für die Harmonisierung und Zentralisierung geologischer Daten auf kantonaler Ebene einzusetzen. Die KGU wurde am 7. November 2019 mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter aus allen 26 Kantonen geschaffen.

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Änderung des Geoinformationsgesetzes

Geologische Daten haben immer einen Raumbezug und sind deshalb definitionsgemäss immer auch Geodaten (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a GeoIG). Das Geoinformationsgesetz regelt deshalb bereits heute schon auch die geologischen Daten des Bundes (Art. 2 Abs. 3 GeoIG) und die Aufgaben der Landesgeologie (Art. 27 GeoIG).

13 SR 510.620