Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten

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Untergrund sind meist nur kostspielig über Bohrlöcher, Tunnels und Höhlen oder indirekt über geophysikalische Messungen (Seismik, Gravimetrie, Geoelektrik etc.) zugänglich und dies nur verhältnismässig kleinräumig. Flächendeckende geologische Informationen entstehen erst durch Interpretation der vorliegenden Daten oder eine Interpolation zwischen diesen Daten und sind somit mit Unsicherheiten behaftet. Die Verbesserung der Datensituation zur Geologie mittels Erhebung neuer geologischer Daten ist in der Regel mit einem beträchtlichen Ressourceneinsatz verbunden. Der Anreiz, solche aufwändig gewonnenen Daten öffentlich zugänglich zu machen, ist daher klein.

1.1.2 Zerstreute Zuständigkeiten für geologische Information

Zuständig für die Regelung des Untergrundes und der diesbezüglichen geologischen Daten sind grundsätzlich die Kantone – oft ausgehend vom Bergregal. Der Bund kann für sich aus der Bundesverfassung (BV)3 punktuell Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der geologischen Daten ableiten, etwa im Bereich der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes (Art. 60 und 61 BV), der Ressortforschung der Bundesverwaltung (Art. 64 BV), der Statistik (Art. 65 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV), der Raumplanung (Art. 75 BV), der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (Art. 75a BV) oder der Kernenergie (Art. 90 BV). Weiter spielen die Kompetenzen des Bundes im Bereich der Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV), bei der Planung und Bewilligung von Eisenbahnen (Art. 87 BV) und Nationalstrassen (Art. 83 BV) sowie im Bereich des Energietransports (Art. 91 BV) und der Energiepolitik (Art. 89) eine Rolle.

Die Erhebung und die koordinierte Zusammenführung der für die Raumplanung benötigten Informationen sind – unabhängig davon, ob es sich um die klassische Raumplanung oder um spezielle Bestimmungen zum Untergrund handelt – weder im Raumplanungsgesetz des Bundes noch in anderen bundesrechtlichen Erlassen wie dem Geoinformationsgesetz (GeoIG)4 geregelt.

Es gibt somit für den Untergrund weder eine eindeutige Zuständigkeitszuteilung noch ein einzelnes Gesetz, das sich ausschliesslich und umfassend mit den Fragen befasst, die sich im Zusammenhang mit dem Untergrund und den Untergrunddaten stellen. Das Geoinformationsrecht des Bundes sieht zwar vor, dass die Landesgeologie die geologischen Daten von nationalem Interesse zur Verfügung stellt (Art. 27 und 28 GeoIG). Mangels entsprechender Regelungen in der Fachgesetzgebung fehlt aber dem Bund weitestgehend die Kompetenz, diese Daten einzufordern. Nur die Kernenergiegesetzgebung und seit dem 1. Januar 2018 die Energieverordnung (EnV)5 und die CO2-Verordnung (CO2-V)6 enthalten ausdrückliche Regelungen über geologische Information. Zudem stehen dem Bund weitere geologische Informationen aus eigener Tätigkeit, beispielsweise aus dem Nationalstrassenbau, zur Verfügung. Die Landesgeologie ist heute bei der Bereitstellung geologischer Basisinformationen und Modelle darauf angewiesen, von Privaten und Kantonen die

3SR 101

4 SR 510.62

5 SR 730.01

6 SR 641.711