Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten
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3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Gesetzesänderungen haben für den Bund keine Mehrkosten zur Folge.
Bereits heute werden prozessierte Daten bei Privaten eingekauft. Weil diese neu verpflichtet werden sollen, die Daten den Kantonen und dem Bund zur Verfügung zu stellen, muss auch die Entschädigung der Daten geregelt werden.
Die Aufarbeitung der alten Daten, die aufgrund der angestrebten Flächendeckung zusätzlich eingefordert werden sollen, wird insgesamt rund 3 Millionen kosten. Die entsprechenden Arbeiten werden sich über 4-6 Jahre erstrecken. Die damit verbundenden Kosten können mit dem bestehenden Budget der swisstopo finanziert werden.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Gesetzesänderungen haben für den Bund keine personellen Auswirkungen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Auch für die Kantone und Gemeinden haben die Gesetzesänderungen weder direkte finanzielle noch personelle Auswirkungen.
Die Kantone profitieren von den Gesetzesänderungen: Erstens erhalten auch Kantone ohne entsprechende kantonale Gesetzgebung nun mit dem neuen Art. 28a GeoIG eine Rechtsgrundlage, um auf geologische Daten von Privaten zugreifen zu können, wenn sie solche für ihre Planung oder andere konzeptionelle Arbeiten benötigen. Zweitens verpflichtet Art. 28b GeoIG neu den Bund, die geologischen Daten der Landesgeologie mit den Kantonen zu teilen. Aus der ebenfalls aus Art. 28b GeoIG entstehenden Pflicht, ihre geologische Daten dem Bund zur Verfügung zu stellen, erwächst den Kantonen kein erkennbarer Nachteil.
3.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Je mehr vorhandene geologische Daten der Landesgeologie zur Verfügung stehen, umso besser werden die daraus durch Interpretation entstehenden geologischen Daten, die (heute oft in 3-D-Modellen) von der Landesgeologie in aggregierter Form Privaten zur Verfügung gestellt werden können – dies meistens kostenlos oder zu geringen Gebührensätzen. Dies erhöht die Planungssicherheit nicht nur für kantonale und kommunale Behörden, sondern auch für Private und steigert damit voraussichtlich die Investitionsfreudigkeit der Privatwirtschaft. Die Mehrwerte, welche durch die breite Nutzung vorhandener privater geologischer Informationen geschafft werden können, sind von volkswirtschaftlichem Nutzen.
Die Gesetzesänderungen schaffen für private Wirtschaftsträger kaum Nachteile. Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und allfällige Urheberrechte bleiben geschützt (vgl. dazu Ziff. 5.2 und 5.5).