Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten

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Interpolation zwischen diesen Daten. Demnach müssen im Entstehungsprozess von geologischen Daten verschiedene Stufen unterschieden werden: primäre geologische Daten, prozessierte primäre geologische Daten und sekundäre geologische Daten. Diese Unterscheidung ist insbesondere auch aus urheberrechtlicher Sicht von Bedeutung: Primäre geologische Daten sind die rohen Ergebnisse von Messungen und anderen Erhebungen; an ihnen können demnach keine Urheberrechte bestehen. Bei der Prozessierung von geologischen Daten können Urheberrechte entstehen, massgeblich für den urheberrechtlichen Schutz ist die eigene geistige Leistung der Person, welche die Prozessierung vornimmt. Wenn primäre geologische Daten ausschliesslich mit Hilfe anerkannter mathematischer Methoden prozessiert werden, d.h. wenn ausschliesslich eine Bearbeitung der Rohdaten mit Algorithmen erfolgt, dann entsteht kein Urheberrecht. Die graphische Darstellung von Bohrkernen ist urheberrechtlich nicht geschützt. Ob an prozessierten primären geologische Daten Urheberrechte bestehen, muss somit im Einzelfall geprüft werden. Demgegenüber ist das Bestehen von Urheberrechten an sekundären geologischen Daten zu vermuten. Letztere sind nicht Gegenstand der Gesetzesänderung und werden deshalb im Art. 3 Abs. 1 GeoIG auch künftig nicht erwähnt.

Art. 28a Bereitstellung geologischer Daten (neu)

Der Absatz 1 richtet sich an alle Privaten, welche geologische Daten besitzen und verpflichtet sie, diese Information den Kantonen und dem Bund zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht zur Einlieferung der Daten betrifft mithin nur bereits vorhandene Daten; es besteht keine Pflicht, zusätzliche Daten zu gewinnen oder bestehende Primärdaten für eine Interpretation aufzubereiten oder interpretieren zu lassen. Grundsätzlich verankert Absatz 1 eine passive Pflicht, es besteht eine Hol-Schuld des Kantons bzw. des Bundes. Wenn der Kanton oder der Bund eine Bring-Schuld von Privaten (d.h. eine aktive Einlieferungspflicht) schaffen will, so bedarf dies einer zusätzlichen Regelung in einem Rechtserlass (z.B. im kantonalen Gesetz über die Nutzung des Untergrunds oder in einer Verordnung des Bundesrats). Weitergehende Regelungen in der kantonalen Gesetzgebung werden durch die Ergänzung des GeoIG nicht berührt.

Adressatinnen und Adressaten der Regelung sind jene natürlichen und juristischen Personen, welche an den Daten faktisch (durch die Datenherrschaft) oder rechtlich (durch Rechtssatz oder Vertrag) berechtigt sind. Geologiebüros, welche geologische Daten erheben und geologische Gutachten erstellen dürften nur selten in der Pflicht stehen, weil die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sich in der Regel die Rechte am Arbeitsergebnis vertraglich sichern.

Private müssen nicht befürchten, dass der Bund nun in grossem Stil und flächendeckend irgendwelche geologischen Daten sammelt. Aufgabe der Landesgeologie ist es insbesondere, geologische Daten von nationalem Interesse bereit zu stellen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b GeoIG); solche geologischen Daten werden u.a. auch zu Planungszwecken des Bundes, d.h. für die Erstellung von Sachplänen und strategischen Konzepten benötigt. Gestützt auf die neue Regelung von Art. 28a Abs. 1 GeoIG wird die geologische Informationsstelle des Bundes bei swisstopo bei Privaten vor allem (wenn nicht gar ausschliesslich) folgende Daten erheben: