Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 28c Herrenlose geologische Daten (neu)
Es ist sehr gut denkbar, dass sich bei Geologenbüros oder früherern Partnerunternehmen geologische Daten finden, an welchen keine Person mehr Rechte besitzt (z.B. wegen Konkurs eines Unternehmens). Da an Daten kein sachenechtliches Eigentum bestehen kann, können in diesem Fall die Regelungen des Zivilgesetzbuches (ZGB)19 über herrenlose Sachen (Art. 718 ff. ZGB) nicht zur Anwendung gelangen (jedenfalls nicht, wenn die gelogische Information nicht in einem ausgedruckten Bericht in Papier materialisiert ist). Oft stehen der Weitergabe der geologischen Daten durch die Person, welche (faktisch) die Datenherrschaft hat, vertragliche Bindungen, Urheberrechte oder das Geschäftsgeheimnis entgegen. Damit solche geologische Daten nicht verlorengehen, verpflichtet nun der neue Art. 28c GeoIG die Personen, welche die Datenherrschaft innehaben, die Daten dem Kanton zu übergeben, auf dessen Untergrund sie sich beziehen. Die neue Regelung ist Art. 724 ZGB nachempfunden. Auf herrenlose Bohrkerne und Gesteinsproben findet Art. 724 ZGB (wissenschaftliche Gegenstände) Anwendung.
Absatz 2 hält fest, dass dem Kanton das Recht zusteht, diese Daten zu nutzen und zu verwerten. Dies schliesst mit ein, die Daten entsprechend der kantonalen Gesetzgebung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Das Nutzungs- und Verwertungsrecht des Kantons ist nicht ausschliesslich; der Person, welche die Datenherrschaft inne hat, steht parallel dazu allenfalls auch ein Nutzungs- und Verwertungsrecht zu.
2.2 Eisenbahngesetz
Art. 47a Geologische information (neu)
Beim Bau und Unterhalt von Eisenbahnanlagen entstehen jeweils in grösserem Ausmass geologische Informationen: Daten von Sondierungsbohrungen und geologische Gutachten sowie Tunnelaufnahmen. Diese ohnehin vorhandenen geologischen Informationen gilt es (besser) für die Landesgeologie zu nutzen. Bei den Infrastrukturbetreiberinnen handelt es sich um Privatrechtssubjekte; mithin benötigt der Bund eine Rechtsgrundlage in einem Bundesgesetz, um auf die geologischen Daten zugreifen zu können (Art. 36 Abs. 1 BV). Diese wird mit den neuen Art. 47a EBG bezüglich der Erstellung von Eisenbahnanlagen geschaffen.
Die Eisenbahnunternehmen werden verpflichtet, dem Bund geologische Daten, namentlich Bohrprofile, geologische Gutachten und Tunnelaufnahmen, welche im Hinblick auf ein Plangenehmigungsverfahren, im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens oder bei der Ausführung eines plangenehmigten Projektes erhoben wurde, zu Zwecken der Landesgeologie kostenlos zur Verfügung zu stellen.
19 SR 210