Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 17 Seiten

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dazu notwendigen geologischen Daten für spezifische Projekte freiwillig zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Nur knapp ein Drittel der Kantone (Aargau, Appenzell i.R., Bern, Genf, Luzern, Thurgau, Zürich, Zug) verfügen heute über eine aktualisierte Regelung zur Nutzung des Untergrundes; in drei Kantonen stammt die Gesetzgebung aus dem 19. Jahrhundert und in zehn Kantonen fehlt eine spezifische Regelung vollständig.7 Nur in knapp der Hälfte der Kantone finden sich in der Regal-, Gewässerschutz- oder Geoinformationsgesetzgebung Regelungen über das Erheben und Nutzen von geologischen Daten. Diese erlauben es den kantonalen Behörden, Private zur Einlieferung von Daten zu verpflichten und diese anschliessend zu Planungszwecken und zur Erfüllung weiterer hoheitlicher Aufgaben zu verwenden. Die meisten kantonalen Gesetzgebungen (z.B. Bergregalgesetze) sehen in der aktuellen Form keine obligatorische Datenweitergabe des Konzessionärs an den Kanton vor. Es fehlen meist auch Regelungen, die es einem Kanton erlauben würden, die geologischen Daten zwecks Koordination oder Erstellung raumplanerischer Grundlagen mit anderen Behörden auszutauschen und zu teilen, ohne vorher die Einwilligung des Rechteinhabers8 einzuholen.

1.1.3 Abklärungen im Rahmen des Vollzugs des Postulats Vogler 16.4108

Nationalrat Karl Vogler reichte am 16. Dezember 2016 das Postulat 16.4108 "Geologische Daten zum Untergrund" mit der folgenden Forderung ein: "Der Bundesrat wird eingeladen, in einem Bericht aufzuzeigen, welche tatsächlichen, rechtlichen und allenfalls weiteren Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Raumplanung im Untergrund geschaffen werden müssen, damit die dafür notwendigen geologischen Informationen gesammelt und koordiniert zusammengeführt werden können. Das in Zusammenarbeit mit den Kantonen und allenfalls weiteren Akteuren." Sowohl der Bundesrat wie der Nationalrat unterstützten diesen Vorstoss; der Nationalrat nahm das Postulat am 17. März 2017 an.

In der Folge erteilte der Bundesrat den Auftrag zur Erstellung eines entsprechenden Berichts. Dieser wurde unter der Federführung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) und des Bundesamts für Landestopografie (swisstopo) erarbeitet. Zur breiteren Abstützung des Inhalts des Berichts wurden folgende Gremien einbezogen:

– eine Begleitgruppe mit Vertretungen des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE), des Bundesamts für Strassen (ASTRA), des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Verkehr (BAV), des Bundesamts für Energie (BFE), des Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI), des Generalsekretariats des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölke-

7 Eine Übersicht über die kantonalen Regelungen zur Nutzung des Untergrunds (Stand: März 2016) findet sich in Daniel Kettiger, Rechtlicher Rahmen für das Erheben, Nachführen und Verwalten von geologischen Daten, Berichte der Landesgeologie DE 9; Bern 2016.

8 Für einen Datensatz kann es mehrere Rechteinhaber geben. Dies kann der Auftraggeber einer Datenakquisition sein, der Produzent der Daten (bei der Prozessierung und Interpretation von geologischen Daten können namentlich Urheberrechte entstehen) oder ein Dritter, an den die Datenrechte veräussert wurden.