Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 20 Seiten
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Gemäss NE sind die Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Behörden unklar, was die Kantone daran hindert, den Aufwand richtig einzuschätzen. Es fehle ein minimales Datenmodell für die Kantone, das den digitalen Austausch erleichtere.
Parteien
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Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private
Der FSU beantragt, dass als Folge daraus die geologischen Daten auch Dritten kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollen; wenn nämlich der Datenbezug etwas koste, werde so lange wie möglich mit den vorhandenen veralteten Daten gearbeitet, und ein neuerlicher Datenbezug werde hinausgezögert, wodurch die Qualität der Arbeit leiden würde.
VSH, cemsuisse, FSKB und die KSE beantragen die Streichung des Artikels und die Überprüfung der Konformität der Vorlage mit der Verfassung. Herausgegebene Daten sollten aus Gründen der Wettbewerbsneutralität grundsätzlich nicht öffentlich verfügbar sein, weshalb eine Neuformulierung des Art. 28b (Öffentlichkeit) beantragt wird: (Abs.1) «Die von Privaten erhobenen und den Behörden zur Verfügung gestellten primären geologischen Daten und prozessierten primären geologischen Daten sind nicht öffentlich.» und (Abs. 2) «Bund und Kantone können diese Daten Interessierten auf Gesuch hin offenlegen, sofern diese ein wissenschaftliches oder ein anderes gewichtiges Interesse an den Daten geltend machen. Bei der Interessenabwägung ist der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und Grundstücksspekulation (letzteres von FSKB nicht erwähnt) besondere Rechnung zu tragen.»
Der HEV fordert den Artikel zu streichen, da für eine Änderung dieser Kompetenzverteilung zugunsten des Bundes keine verfassungsmässige Grundlage bestehe. Überdies wäre aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Datenweitergabe der Kantone, wenn sie Daten von Privaten ohne eine Berechtigung zur deren Weitergabe erhalten haben, unzulässig.
Gemäss CHGEOL reicht für einen derartigen Eingriff in die Verfügungsmacht der Kantone (insbesondere) über den tiefen Untergrund die Harmonisierungskompetenz gemäss Art. 75a Abs. 3 Bundesverfassung nicht aus, ebenso wenig die Privatrechtskompetenz (Art. 122 BV).
5.4 Art. 28c Herrenlose geologische Daten
Kantone
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Parteien
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Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private
VSH, cemsuisse, FSKB und die KSE beantragen die Streichung des Artikels mangels praktischer Relevanz. Gemäss HEV verfüge der Bund für die Regelung der Datenlieferung von privaten geologischen Daten, unabhängig davon, ob deren Eigentümer bekannt seien oder nicht («herrenlose geologische Daten») über keine Kompetenz; die Regelung sei verfassungswidrig und äusserst unklar formuliert, weshalb gefordert wird, den Artikel zu streichen.
CHGEOL und OTIA fordern bereits aufgrund der unverständlichen und widersprüchlichen Formulierungen diese Bestimmung ersatzlos zu streichen.
Gemäss SGH sollte die Art der bereitzustellenden geologischen Daten explizit formuliert werden:
«verarbeitete Primär- und Primärdaten, ausgenommen Sekundärdaten».
5.4.1 Absatz 1
Kantone
AG findet die formulierte Verpflichtung berechtigt.
Gemäss FR wäre es, um keine Barrieren bei der Erhebung und Nutzung geologischer Daten zu errichten, besser, die Debatte um Rechteinhaber zu vermeiden.
Ergebnisbericht für «Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation» 17/20