Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 20 Seiten

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BE beantragt, dass bei der angekündigten Erweiterung von Anhang 1 der GeoIV um geologische Geobasisdaten der Bund die Kantone bei der Ableitung, Bezeichnung und Zuständigkeitsregelung von Geobasisdaten nach Bundesrecht und kantonalem Recht miteinbeziehe.

Parteien

Die Mitte begrüsst das Ziel der Vorlage; die geologischen Daten sollten aber im Gesetz präziser definiert werden, damit für alle Beteiligte klar sei, welche Daten geliefert werden müssen.

Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private

KGU; VÖV, VFS, SGH, CST, Geothermie, KMU, SASEG begrüssen bzw. unterstützen grundsätzlich die Vorlage.

KGU sieht Präzisierungsbedarf bei zwei Punkten, dies einerseits bei der Abgrenzung der geologischen Daten und andererseits bei der Entschädigungsfrage durch die Kantone für die Lieferung von prozessierten geologischen Daten.

VÖV fordert eine Verbesserung des Bezugs der primären geologischen Daten, welche nicht urheberrechtlich geschützt sind, wobei diese Geodaten zur Vermeidung mehrfacher Datenerhebung hindernisfrei und digital beziehbar sein müssten. VÖV beantragt ferner, dass die Bahnen reziprok ebenfalls via Bund Zugang zu den geologischen Daten des Untergrundes von Dritten (Privaten und Behörden) erhalten und die Bahnen diese Informationen einfach beziehen und nutzen können.

VFS schlägt punktuelle Präzisierungen im Gesetzesentwurf vor und beantragt eine präzisere Umschreibung der abzugebenden Daten auf Verordnungsstufe.

SGH weist auf einige Stellen im Gesetz hin, welche präzisiert, bzw. klarer geregelt werden sollten, so die Nutzung der bestehenden präziseren Definitionen von Primär-, verarbeiteten Primär- und Sekundärdaten aus der aktuellen Verordnung. Die Bereitstellung von Sekundärdaten sollte ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden und die verarbeiteten Primär- und Primärdaten seien im Open Access uneingeschränkt und kostenlos zugänglich zu machen.

CST regt zwei Änderungen an, einerseits die Ausweitung der Vorlage auf sämtliche Anlagen, die im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden, andererseits die Aufnahme eines Urheber-/Investitionsschutzes (im Falle einer Verpflichtung zur Datenlieferung muss auch die entsprechende Entschädigung geregelt werden) und Schutzes von Betriebsgeheimnissen mittels Festlegung einer Sperrfrist von mindestens 5 Jahren bis zur öffentlich zugänglichen Publikation der Daten.

Geothermie unterstützt die vorgeschlagene Gesetzesrevision vollumfänglich, der vorliegende Gesetzesentwurf respektive die nachfolgende Verordnung sei allerdings noch zu ergänzen.

Die KMU sind der Ansicht, dass die Entschädigungsregelungen überprüft werden müssen um die Interessen der betroffenen Unternehmer und Privatpersonen gerechter berücksichtigen zu können. Die wirtschaftlichen Folgen sollten in der Botschaft detaillierte und quantifizierte Informationen über die Auswirkungen der Überarbeitung auf die verschiedenen betroffenen Gruppen enthalten, diese Bewertungen sollten im Rahmen der Regulierungsfolgenanalyse durchgeführt werden, da die derzeit im erläuternden Bericht enthaltenen Informationen nicht ausreichend seien.

Gemäss SASEG geht aus den Vernehmlassungsunterlagen nicht klar hervor, ob vom Gesetz auch die Daten betroffen sind, die vor Inkrafttreten der Änderung des GeoIG erhoben wurden; dies sollte im erläuternden Bericht explizit benannt werden.

4.3 Kritisch bis sehr kritisch

Kantone

NE, LU, VD begrüssen grundsätzlich die Stossrichtung der Vorlage, erachten die Umsetzung aber teilweise als heikel.

NE bemängelt, dass Details zur Umsetzung fehlten, weshalb der zusätzliche Arbeitsaufwand der Kantone schwer abschätzbar sei. Unklar bliebe beispielsweise, ob der Bund die Datenerhebung an die Kantone delegiere. Die Kantone sollten das Tor für die Datenerhebung und deren Übermittlung an den Bund bleiben, was jedoch klar definierte Datenmodelle und finanzielle Mittel erfordere, zudem erscheine die Terminologie nicht immer sehr passend. NE ist ferner nicht bereit, privaten Akteuren etwas aufzuerlegen, da es an verbindlichen und operativen Ressourcen fehle.

Gemäss GR weist die Teilrevision Lücken und Schwachstellen auf, die zu beseitigen sind. GR beantragt unter Beachtung der Schutzrechte der Urheber eine entsprechende Regelung im Gesetz,

wonach prozessierte primäre geologische Daten Privaten nicht zur Verfügung gestellt würden bzw. nur dann, wenn die Privaten im Auftrag der öffentlichen Hand tätig würden. Ferner wird die Regelung der Haftungsfrage namentlich für prozessierte primäre geologische Daten und den Umgang mit pauschalen Modellen und detaillierten Gutachten zumindest auf Stufe Verordnung beantragt.

LU sieht bei der Regelung der geologischen Daten (Art. 28 a bis c) sowohl eine Verletzung der föderalen Aufgabenteilung wie auch eine Verletzung des Urheberrechts.

Ergebnisbericht für «Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation» 6/20