Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 20 Seiten
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den Verkauf und die Beratung von geologischen Dienstleistungen dienten. arv empfiehlt deshalb dringend, die Revision des GeoIG und der damit verbundenen Verordnung tiefgreifend und unter Einbezug der relevanten Anspruchsgruppen zu überarbeiten.
Gemäss SEAG ist die Bezugnahme auf das Postulat Vogler irreführend, da darin keine Enteignungsstrategie ohne Mitwirkung der wesentlichen Akteure gefordert werde. Das Postulat Vogler werde mit der vorgeschlagenen Änderung des GeoIG nicht wie vom Parlament gefordert umgesetzt. SEAG wehrt sich gegen eine faktisch kostenlose Überlassung von Geodaten, was gemäss allen gängigen Rechtsüberlegungen einer Enteignung gleichkäme.
Gemäss Nagra enthält die Vorlage einige Schwachpunkte, wobei insbesondere folgende Kernaussagen bei der Überarbeitung des Gesetzesentwurfs zu berücksichtigen seien:
- Aufnahme eines klaren Hinweises auf die unveränderte Gültigkeit einschlägiger Bestimmungen
in Spezialgesetzgebungserlassen (wie z.B. Kernenergiegesetz oder -verordnung), die dem GeoIG vorgingen;
- Form, Inhalt und Zeitpunkt der Lieferung von relevanten geologischen Daten seien, soweit vor-
handen, an spezialgesetzliche Grundlagen zu knüpfen;
- die Datenlieferung sei auf Gesetzesstufe klar als Hol-Schuld des Bundes zu definieren;
- der Datenlieferant müsse von jeglicher Haftung für den Umfang und die Qualität der Daten ent-
bunden sein;
- der Begriff «Daten von nationalem Interesse» sei auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe zu defi-
nieren, dies mit klarer Beschränkung auf jene Daten, die der Bund zum Zwecke der Erfüllung seiner verfassungsmässigen Aufgaben benötige;
- für von Privaten übermittelten geologischen Daten sei eine Schutzfrist von zehn Jahren nach
dem Zeitpunkt der Ablieferung der Daten vorzusehen (Investitionsschutz);
- der generellen Feststellung im erläuternden Bericht, wonach geologische Daten grundsätzlich
keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen, sei nicht beizupflichten.
Doch auch wenn die von der Nagra erhobenen Daten weder durch das Urheberrecht noch als Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse geschützt wären, wiesen diese unbestrittenermassen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert auf. Diesem Aspekt sei bei der Revision ausreichend Rechnung zu tragen. Die BKW unterstützt die Stellungnahme der Nagra vollumfänglich.
OTIA weist darauf hin, dass die Vorlage die wirtschaftlichen Interessen der freiberuflichen Geologen, Geotechniker und Geophysiker sowie die Kompetenzen der Kantone berücksichtigen sollte. Der derzeitige Wortlaut bestimmter Artikel schaffe eine unvermeidliche Rechtsunsicherheit, die mit Sicherheit zu bestimmten Konflikten zwischen den beteiligten Parteien führen werde und unbedingt beseitigt werden müsse. OTIA fordert die Begrenzung der Datenlieferungspflicht und die Verpflichtung zur Datenabgabe auf das bundesverfassungsrechtlich Zulässige zu beschränken, da die fehlende Zuständigkeit es dem Bundesrat nicht erlaube, eine globale Verpflichtung zur Bereitstellung aller geologischen Daten zu schaffen, und dies zudem praktisch kostenlos. Zudem müsse die Revision dem Bundesgesetz über Kartelle (KG) Rechnung tragen. Weiter fordert OTIA, die Ausführungsverordnung ebenfalls in die Vernehmlassung zu schicken.
4.4 Ablehnung
Kantone
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Parteien
Die FDP lehnt die Vorlage ab, weil sie einen zu weitgehenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorsieht und faktisch zu einer Enteignung von Daten- bzw. Grundeigentümer führe. Die in der Vorlage angedachte Bereitstellung der geologischen Daten enthalte mehrere Rechtsunsicherheiten, die der Bundesrat korrigieren müsse. Es brauche zwingend eine explizite Beschränkung auf Daten von nationalem Interesse und eine klarere Definition auf Gesetzesstufe.
Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private
Gemäss AK erlauben die Vernehmlassungsunterlagen aufgrund unrichtiger und unvollständiger Angaben in den Erläuterungen keinen Aufschluss über die sachliche Richtigkeit der Gesetzesänderung, die Vollzugstauglichkeit sowie die Akzeptanz der Gesetzesänderung. Gewünscht wird die grundlegende Überarbeitung des erläuternden Berichtes und die Wiederholung des Vernehmlassungsverfahrens.
Gemäss FZ berücksichtigt der Entwurf die wirtschaftlichen Interessen der privatwirtschaftlichen Akteure zu wenig. Zudem stelle die einseitige Datenaneignung durch den Bund zum Zwecke der entschädigungslosen Nutzung und Verbreitung von privat erhobenen Daten einen invasiven Eingriff gegenüber der Privatwirtschaft dar; es bestehe die Gefahr («Verstaatlichung privater Daten»), dass die im GeoIG geplante gesetzliche Regelung später als Modell für andere Bereiche dienen
Ergebnisbericht für «Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation» 8/20