Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 20 Seiten
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4 Die Ergebnisse im Allgemeinen
4.1 Einverstanden (ohne spezifische Bemerkungen)
Kantone
- SH begrüsst die Anpassung des GeoIG als ausgewogene Vorlage.
- TI, AI, SZ sind mit der Vorlage einverstanden.
Parteien
- SPS stimmt der Vorlage vollumfänglich zu.
Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private
- SGB stimmt der Vorlage vollumfänglich zu. SSV, Eawag, SGemV begrüssen die vorgesehene Revision.
4.2 Einverstanden (mit Bemerkungen)
Kantone
SG, UR, JU, GE, OW, ZH, BS, VS, AR, BL, TG, BE, FR, NW unterstützen, bzw. begrüssen die vorliegende Änderung des GeoIG.
SG weist darauf hin, dass aus übergeordneter Sicht die Details zum Datenaustausch auf Verordnungsstufe geregelt werden sollten; auch werde die Einheit der Begriffsdefinition in Artikel 3 Absatz 1 GeoIG mit der vorgeschlagenen Ergänzung durch Geologiedatendefinitionen durchbrochen. Um die Frage der Veröffentlichung von primären geologischen Daten durch die Kantone und den Bund in der ganzen Schweiz einheitlich zu regeln, sollte in einem neuen Artikel eine Bestimmung aufgenommen werden, die es ermögliche, dass innert angemessener Frist alle primären geologischen Daten, unabhängig davon wer ihre Erarbeitung in Auftrag gegeben habe, öffentlich zugänglich seien. Zudem würde sich dadurch auch die Datenverwaltung bei Kanton und Bund sehr vereinfachen.
ZG beantragt zu definieren, an welchen geologischen Daten ein nationales resp. öffentliches Interesse auf Stufe Bund oder Kanton bestehe, denn nur solche Daten könnten unter die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen des GeoIG fallen.
JU betont die Wichtigkeit der Bereitstellung der technischen und finanziellen Mittel durch den Bund, um die Kantone bei der Bewältigung dieser zusätzlichen Aufgaben zu unterstützen und fordert Präzisierungen und Klarstellungen auf Verordnungsstufe.
GE schlägt vor, die Abgrenzung der geologischen Daten und die Entschädigungsfrage durch die Kantone für die Lieferung von prozessierten geologischen Daten zu klären bzw. zu präzisieren; ebenso sollten die geologischen Daten klarer beschrieben werden, damit für alle Beteiligten ersichtlich sei,
welche Daten abgegeben werden sollen. Bei der Entschädigung der Lieferung von prozessierten geologischen Daten seien die kantonalen Regelungen zu berücksichtigen. OW beantragt dieselben Präzisierungen.
AG begrüsst die Zielsetzung der Vorlage, betont aber, dass sich die personellen und finanziellen Folgen der Vorlage zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des fehlenden Verordnungsentwurfes nicht abschätzen liessen. Der Kanton beantragt eine angemessene Entschädigung durch den Bund für die aus den Änderungen im Gesetz und der Verordnung hervorgerufenen personellen und finanziellen Mehraufwendungen.
VS weist darauf hin, dass das Grundwasser mit ihren Eigenschaften/Merkmalen in dieser Änderung erwähnt werden sollte. Die Abgrenzung zwischen primären und nicht-primären geologischen Daten sei nicht ausreichend klar. Für die verarbeiteten geologischen Primärdaten sollte nur dann eine Vergütung fällig werden, wenn die Verarbeitungsarbeit einen erheblichen wissenschaftlichen Mehrwert biete und die Leistung nicht in einer Spezifikation vorgelagert sei. Die Frage der Finanzierung der obligatorischen Zurverfügungstellung der Daten bleibe unklar.
AR erachtet es als zentral, dass die Fragen zum Urheberrecht, aber auch eigentumsrechtliche Aspekte soweit geklärt sind, dass mögliche Gerichtsverfahren weitestgehend vermieden werden könnten.
Ferner sei eine Regelung im GeoIG aufzunehmen, dass der Bund und die Kantone auch gegenüber Privaten die Daten mit einer entsprechenden gleichberechtigten Kostenfolge für die Privaten zur Verfügung stellen müssten. AR beantragt, die Begriffsdefinition zu Geologiedaten in den Abschnitt 4 zu verschieben, so auch SG.
BL fordert, dass die Formulierung betreffend Datenschutz im Kapitel 5.5 des erläuternden Berichtes angepasst werde, da der letzte Satz im ersten Absatz in jeder Hinsicht widersprüchlich und unglücklich sei; auf die Grundbuchdaten fände das Datenschutzrecht selbstverständlich Anwendung, hingegen blieben die geologischen Daten weiterhin Sachdaten.
TG führt an, dass die Gesetzesänderungen insofern zu wenig weit gingen, als die Dokumentation der unterirdischen Infrastrukturen (z.B. Erdsonden) explizit ausgeklammert werde; würden sie nicht dokumentiert führe dies mittelfristig zu Konflikten.
Ergebnisbericht für «Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation» 5/20