Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 20 Seiten
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VD verlangt, dass die Kantone das Eigentum an den von ihnen verwalteten Daten behalten. VD fordert, dass die Kantone ihre Entscheidungskompetenz in Bezug auf die Bedingungen der Zugänglichkeit und Nutzung von Geodaten behalten und gleichzeitig deren Verfügbarkeit über die von der Interkantonalen Geoinformations- und Katasterkonferenz verwaltete Plattform geodienste.ch sicherstellten. Der Kanton stellt ferner fest, dass die Umsetzung des zur Konsultation gestellten Projekts mehrere Fragen in Bezug auf finanzielle, personelle oder IT-Ressourcen aufwerfen werde, deren Umfang heute noch nicht abgeschätzt werden könne.
Parteien
Die SVP lehnt die entschädigungslose Aneignung von geologischen Daten entschieden ab, da einerseits für einen solch schweren Eingriff in die Rechte Privater keine genügende verfassungsmässige Grundlage bestehe und andererseits es Sache der Kantone sei, baurechtliche Regelungen und damit verbundene Vorgaben für die Datenerfassung und -lieferung im Untergrund vorzusehen – soweit dies überhaupt notwendig bzw. verhältnismässig sein sollte. Für die Regelung im tiefen Untergrund sind heute die Kantone zuständig, aus föderalistischen Gründen sei an dieser Regelung festzuhalten. Die SVP merkt an, dass für die beabsichtigte Neuregelung Artikel 75a Absatz 3 Bundesverfassung keine genügende verfassungsmässige Grundlage sei; ferner wird darauf hingewiesen, dass aufgrund von datenschutzrechtlichen Gründen eine Datenweitergabe der Kantone an den Bund unzulässig sei.
Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private
Die sia fordert, den vorliegenden Entwurf zwingend zu überarbeiten. Es wird bemängelt, der Entwurf gehe weit über die im Bericht des Bundesrats beschriebenen Massnahmen hinaus und weise erhebliche Mängel auf; unter anderem stosse dabei das weitgehend entschädigungsfreie Einziehen von Daten auf grossen Widerstand. Die Erzeugung dieser Daten sei mit erheblichem Aufwand verbunden und setze Fachwissen und Erfahrung voraus, was entsprechend zu würdigen sei. Die sia stellt fest, dass es zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen könne, wenn die Landesgeologie für ihre kommerziellen Aktivitäten die eingezogenen Daten verwende und das Schnittstellen und Synergien in Bezug auf weitere Bedürfnisse verschiedener Akteure zum Wissen über den Untergrund noch zu klären seien (Open Data).
Aufgrund gravierender Mängel der Vorlage beantragt der VSH eine grundsätzliche Überarbeitung des GeoIG.
Der FNU sagt ja zum Projekt, aber nur aufgrund einer noch zu erarbeitenden Strategie und beantragt, es sei im Gesetz der Auftrag an den Bund oder die Kantone zu formulieren, dass für das Erheben und Beschaffen von Untergrunddaten eine durch den Bundesrat zu genehmigende Strategie entwickelt werden müsse. Die Vorschläge in der Vernehmlassung bezögen sich auf eine Ergänzung des GeoIG; diese Einordnung sei zu überdenken. Es wird beantragt im Begleittext die rechtlichen Grundlagen ausführlicher und konkret darzustellen, abzuklären, welche Fachgesetze des Bundes Projekte im Untergrund umfassen, bei denen der Bund nicht Bauherr sei und die Ablieferungspflicht analog Artikel 45 des Eisenbahngesetzes – soweit kompetenzmässig möglich – auf andere Rechtsgebiete auszudehnen, bei denen unterirdische Daten erhoben und verwendet würden.
Die AGGV weist auf die Wichtigkeit einer fairen Partnerschaft hin, weshalb die Bereitstellung der wertvollen Daten durch die Ämter nicht kostenlos sein könne. Rahmenbedingungen müssten transparent definiert werden. Die Aneignung von privatwirtschaftlich erhobenen Daten führe zu einem wettbewerbsrechtlich nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Vorteil, da der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlicher Wirtschaftstätigkeit gelte. Es sei daher nicht hinnehmbar, dass swisstopo das einzige «geologische Amt» mit Bodenkenntnis und Zugang zu den hauptsächlich von der Privatwirtschaft zur Verfügung gestellten Basisdaten für eigene Interpretationen werde. Der AGGV schlägt einen Paradigmenwechsel vor: vom gesetzlichen Zwang zur Bereitstellung kostenloser Daten, der starken Widerstand bei privaten Akteuren hervorrufe und dazu führe, dass diese den Geltungsbereich des Gesetzes drastisch auf Objekte von nationalem Interesse beschränken wollten, hin zum neuen Paradigma der gesetzlichen Verpflichtung, die verarbeiteten Primär- und Primärdaten gegen eine angemessene Vergütung durch die Datenlieferanten (private Akteure) bereitzustellen und allen Akteuren freien und transparenten Zugang zu den so erhobenen Daten zu garantieren.
Gemäss arv weisen die geplanten Änderungen erhebliche Mängel und Ungleichgewichte auf und führten unter anderem zu massiven Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit, welche aus Sicht des Verbandes in dieser Form nicht annehmbar seien. Nach Meinung von arv müssen die Bestimmungen des GeoIG in Bezug auf die Vergütung grundlegend im Sinne der partnerschaftlichen ausgewogenen Beziehungen angepasst werden, um die wirtschaftlichen Interessen der privaten Projektträger und der Grundeigentümer sowie der privaten Büros gebührend zu berücksichtigen. Es sei sicher zu stellen, dass gesammelte und aufbereitete Daten der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfü gung gestellt würden und nicht swisstopo als wettbewerbsrechtlich unzulässiger wirtschaftlicher Vorteil für
Ergebnisbericht für «Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation» 7/20