Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
Parteien
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Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private
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5.4.2 Absatz 2
Kantone
Gemäss NE gelte für bestimmte geologische Daten zum Teil eine Frist bis zur Veröffentlichung von bis zu 10 Jahren. Die spontane Verfügbarkeit dieser Daten, deren Veröffentlichung begrenzt sei, erscheine daher schwer umsetzbar. Zudem bestehe hier ein Widerspruch zwischen den bei diesen Bohrungen aufgestellten Bedingungen und dem Gesetz.
Parteien
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Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private
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5.5 Änderung des Eisenbahngesetzes Artikel 45 (geologische Daten)
Kantone
SG, AR und FR weisen auf einen redaktionellen Fehler hin: Der Gesetzestext erwähnt Artikel 45 Eisenbahngesetz, während im erläuternden Bericht demgegenüber Artikel 47a Absatz 2 Eisenbahngesetz aufgeführt wird.
Parteien
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Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private
CHGEOL fordert die ersatzlose Streichung wegen grundsätzlichem Überarbeitungsbedarf des Entwurfs.
Ergebnisbericht für «Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation» 18/20