Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 20 Seiten
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Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private
Der FZ beantragt eine Ergänzung: «Geologischen Daten, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben erhoben wurden, sind Bund und Kantonen frühestens nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Plangenehmigungsverfahrens abzugeben». Und fordert eine klare Verankerung der Holschuld im Gesetz.
Der HEV fordert den Artikel zu streichen, da verfassungswidrig.
Die KGU bemängelt, dass nicht unterschieden wird zwischen den historischen Daten und den ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu generierten Daten. Historische Daten bereitzustellen und in einheitlichen Datenformaten auszutauschen sei in der Regel wesentlich aufwändiger bzw. teurer.
5.2.1 Absatz 1
Kantone
SG fordert bei der Erteilung von Sonderbewilligungen, dass die Bohrdaten sowie hydrogeologische Erkenntnisse dem Kanton zur internen Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.
Diese Praxis müsste unabhängig von der Anpassung des GeoIG auch in Zukunft möglich bleiben.
Abs. 1 sollte zumindest mit einer aktiven Meldepflicht kombiniert werden. AR beantragt dies ebenfalls. FR schlägt, um die Fallstricke bei der Identifizierung der «berechtigten Personen» zu vermeiden, eine andere Formulierung vor: «Geologische Primärdaten oder aufbereitete geologische Primärdaten müssen den Kantonen und dem Bund zur Verfügung gestellt werden».
VD wünscht eine Präzisierung: «(…) müssen diese Informationen dem Bund oder den Kantonen zur Verfügung stellen, die dies beantragen».
NE bemängelt, dass nicht unterschieden wird zwischen den historischen Daten und den ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu generierten Daten. Historische Daten bereitzustellen und in einheitlichen Datenformaten auszutauschen sei in der Regel wesentlich aufwändiger bzw. teurer.
Parteien
Gemäss FDP bestehen berechtigte Zweifel, ob die bestehenden Grundlagen wie zum Beispiel Art. 75a Bundesverfassung wirklich für alle geologischen Daten gelte; hierzu bestehe Klärungsbedarf von Seiten des Bundesrates. Eine Präzisierung der Hol-Schuld müsse der Klarheit halber zwingend auf Gesetzesebene, analog Art. 45 Abs. 1 Eisenbahngesetz, verankert werden.
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Um Datenfriedhöfe entgegenzuwirken beantragt der FZ den Zusatz «müssen dem Bund und den Kantonen auf Anfrage diejenigen Daten zur Verfügung stellen, die für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig und zweckmässig sind».
Der FSU begrüsst die beabsichtigte kostenlose Zurverfügungstellung der primären geologischen Daten an Bund und Kantone.
VSH, cemsuisse, FSKB, KSE wünschen, dass die Herausgabepflicht von privat erhobenen geologischen Daten auf ein verhältnismässiges Mass eingegrenzt werde, und beantragen folgende Formulierung: (Kantonen…) «auf Verlangen hin zur Verfügung stellen, sofern diese Daten im nationalen Interesse liegen, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich des Untergrundes notwendig sind und der Herausgabe keine überwiegenden Interessen entgegenstehen».
HEV fordert, sollte an der vorliegenden Änderung des GeoIG festgehalten werden, eine Ergänzung von Abs. 1 mit einer klaren und abschliessenden Definition der zu liefernden Daten.
Gemäss CHGEOL ist die Bereitstellungspflicht unter Vorbehalt privater Interessen auf den Zuständigkeitsbereich des Bundes einzugrenzen, die Holschuld gesetzlich zu verankern, Karenzfristen einzuräumen, die Bereitstellung auf Daten im nationalen Interesse zu beschränken und allgemein die Grundrechtskonformität zu gewährleisten.
SEAG stellt fest, dass die enteignungsähnliche Herausgabepflicht durch keinen einzigen Verfassungsartikel gedeckt ist.
Gemäss Nagra ist die Holschuld zu verankern. Der Absatz ist um den Zusatz des «nationalen Interesses» zu ergänzen; damit solle von vornherein verhindert werden, dass die Kantone über ihren verfassungsmässig gesteckten Rahmen hinaus aktiv werden. Nagra schlägt folgende Formulierung vor:
«Die an primären geologischen Daten oder prozessierten primären geologischen Daten berechtigten
Ergebnisbericht für «Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation» 13/20