Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 20 Seiten

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Personen müssen diese Daten, an denen ein nationales Interesse besteht, dem Bund und den Kantonen auf Verlangen zur Verfügung stellen.» Umfang und Zeitpunkt der Datenlieferung seien auf Stufe Verordnung zu präzisieren.

OTIA fordert die Kodifizierung eines Systems für die freiwillige Übergabe solch vorhandener Daten, wobei die Kosten für die Suche und Darstellung dieser Daten nach einem noch zu definierenden Standard zu entschädigen wären.

5.2.2 Absatz 2

Kantone

UR, BL, OW, NW fordern eine Präzisierung der Entschädigungsfrage durch die Kantone für die Lieferung von prozessierten geologischen Daten unter Berücksichtigung der kantonalen Regelungen und beantragen, die vorgesehene Entschädigungspflicht der Kantone zu streichen, so auch TG und GE. NW beantragt ferner folgende zwei Zusätze: «von einer Entschädigung von Privaten für die Lieferung der angeforderten prozessierten primären geologischen Daten durch die Kantone ist abzusehen» und «die Kantone sind vom Bund für deren Aufwand im Zusammenhang mit der Sammlung und Ablieferung von geologischen Daten abzugelten»; dies, weil die Gesetzesänderung für die Kantone und Gemeinden durchaus direkte finanzielle und personelle Auswirkungen hätte. Das Datenhandling kann einen beträchtlichen Aufwand verursachen, und dieser sei durch den Gesetzgeber zu entschädigen. AR beantragt, die Detailbestimmungen auf Verordnungsstufe zu regeln, wobei in den Ausführungsbestimmungen zu ergänzen sei, innert welcher Frist die Daten zu Verfügung gestellt werden müssten. Auch aus Sicht von SG sind diese Detailbestimmungen auf Verordnungsstufe zu regeln.

ZG beantragt eine Regelung, welche eine Unterscheidung zwischen bestehenden (historischen) und zukünftigen geologischen Daten vorsieht. Die Regelungen zur Bereitstellung der jeweiligen Daten hätten sich dahingehend zu unterscheiden, dass nur die zukünftigen Daten kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssten.

FR bringt vor, dass das Tarifierungssystem, sollte es beibehalten werden, unbedingt klaren, praktischen und fairen Zielen entsprechen müsse; andernfalls führe die Revision zu unvermeidlichen Spannungen, ja sogar zu Blockaden zwischen den Kantonen und den Privatämtern.

Gemäss GR ist auch aufgrund des erläuternden Berichtes völlig unklar, welche Entschädigungen seitens der Kantone zu leisten seien und wer für diese allenfalls zusätzlichen Aufwendungen von Seiten der Kantone aufkomme. GR beantragt, die finanziellen Auswirkungen eingehender zu prüfen und darzustellen sowie die Aufarbeitung und Zurverfügungstellung der vorhandenen Daten durch den Kanton seitens des Bundes zu entschädigen.

LU beantragt eine Präzisierung der Entschädigung für die prozessierten Primärdaten in der Weise, dass der Bund für die Lieferung solcher Daten eine Entschädigung ausrichte, bei deren Bemessung er die bereits geleisteten Beiträge berücksichtige.

Abschätzungen bezüglich Umsetzung und Aufwand sind gemäss AG noch nicht möglich, da die Bemessung der Entschädigung erst in der Geoinformationsverordnung geregelt werde.

ZH erachtet die vorgeschlagene Pflicht zur Rückerstattung der Prozessierungskosten als angemessen und sachgerecht.

Gemäss NE fehlen Detailbestimmungen zur Finanzierung der anfallenden Kosten für die Kantone.

Für sie, die zwar als Akteure der Umsetzung bezeichnet wurden, deren finanzielle oder personelle Ressourcen jedoch begrenzt sind, seien keine dezidierten Finanzmittel vorgesehen. Für bestimmte geologische Daten gelte zum Teil eine Frist bis zur Veröffentlichung von bis zu 10 Jahren; die spontane Verfügbarkeit dieser Daten, deren Veröffentlichung begrenzt wäre, erscheine daher schwer umsetzbar; es bestehe hier ein Widerspruch zwischen den bei diesen Bohrungen aufgestellten Bedingungen und dem Gesetz.

Gemäss BL sollten die Kosten für die Bereitstellung historischer Daten (auch primärer Daten) hier aufgenommen werden.

VD schlägt eine geringfügige Änderung im Sinne von «bei der Bearbeitung der Bereitstellung von geologischen Primärdaten kann der Bund und die Kantone eine Entschädigung ausrichten» vor, damit die Entschädigung für die Bereitstellung aufbereiteter geologischer Primärdaten nicht systematisch erfolge.

Ergebnisbericht für «Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation» 14/20