Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 20 Seiten
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Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private
Die KGU und die AGGV wünschen eine Präzisierung der Abgrenzungen der geologischen Daten und beantragen folgende Definition: «Daten von geologischen Feldmessungen, die für die Lesbarkeit aufbereitet wurden, wie Bohrprofile und Beschreibung geologischer Eigenschaften».
Gemäss SASEG ist die Unterscheidung zwischen primären geologischen und primären prozessierten geologischen Daten im Gesetzesentwurf zu wenig deutlich geregelt und sollte in der Verordnung vertieft ausgearbeitet werden.
OTIA bemängelt, dass die Definition nicht die tatsächlichen Gegebenheiten und die Methoden/Schwierigkeiten bei der Erhebung geologischer Daten berücksichtige, und fordert, dass die Definition der neuen Datenkategorien mit der Festlegung von Normen für die Klassifizierung der unter diesen neuen Kategorien erhobenen Daten einhergehe.
5.1.3 Buchstabe m
Kantone
SG schlägt der Klarheit halber vor, die Unterscheidung in «primäre» und «prozessierte primäre» geologische Daten explizit auf geophysikalische Methoden zu beziehen, z.B. Unterscheidung in «geophysikalische Messdaten», «prozessierte geophysikalische Daten» und «Aufnahmen und Beobachtungen». ZH beantragt den Zusatz «namentlich prozessierte geophysikalische Daten, Bohrprofile»; dadurch werde klargestellt, dass diese Datenarten nicht urheberrechtlich geschützt seien und die Kantone die alleinige hoheitliche Verfügungsmacht darüber hätten.
Parteien
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Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private
Die KGU wünscht eine Präzisierung der Abgrenzungen der geologischen Daten.
Gemäss AGGV müssen die Daten genau definiert und durch die Angabe der von diesen Definitionen erfassten Datentypen (Messungen, Direktmessungen, Bohrprofile usw.) ergänzt werden.
Für SASEG ist die Unterscheidung zwischen primären geologischen und primären prozessierten geologischen Daten im Gesetzesentwurf zu wenig deutlich geregelt und sollte in der Verordnung vertieft ausgearbeitet werden.
OTIA bemängelt, dass die Definition nicht die tatsächlichen Gegebenheiten und die Methoden/Schwierigkeiten bei der Erhebung geologischer Daten berücksichtigt, und fordert, dass die Definition der neuen Datenkategorien mit der Festlegung von Normen für die Klassifizierung der unter diesen neuen Kategorien erhobenen Daten einhergehe.
5.2 Art. 28a Bereitstellung geologischer Daten
Kantone
GE, OW, AG, BS, VS, BL, TG bemängeln, dass nicht unterschieden wird zwischen den historischen Daten und den ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu generierten Daten. Historische Daten bereitzustellen und in einheitlichen Datenformaten auszutauschen sei in der Regel wesentlich aufwändiger bzw. teurer. VS hat die Ressourcen hierfür nicht.
TG beantragt eine Überarbeitung des Artikels; insbesondere soll geprüft werden, ob auch für die Bereitstellung älterer primärer Daten eine Entschädigung ausgerichtet werden soll.
Parteien
Die Mitte bemängelt, dass nicht unterschieden wird zwischen den historischen Daten und den ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu generierten Daten. Historische Daten bereitzustellen und in einheitlichen Datenformaten auszutauschen sei in der Regel wesentlich aufwändiger, bzw. teurer.
Gemäss SVP ist entgegen dem erläuternden Bericht die enteignungsähnliche Herausgabepflicht durch keinen einzigen Verfassungsartikel geschützt.
Ergebnisbericht für «Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation» 12/20