Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) · 20 Seiten

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5 Die Ergebnisse im Einzelnen

5.1 Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l und m

5.1.1 Buchstabe k

Kantone

UR, BS, AR, BL, TG, LU, NW, OW beantragen eine klarere Definition der geologischen Daten im Sinne von «Sämtliche Daten zur Beschreibung und Nutzung des geologischen Untergrunds und der darin ablaufenden Prozesse». GE schlägt dieselbe Definition vor.

ZH beantragt den Begriff der früheren und aktuellen Nutzung vom Begriff der Nutzung im Sinne der Rahmennutzungsplanung abzugrenzen, insbesondere bezogen auf die «frühere Nutzung».

SG schlägt der Klarheit halber vor, die Unterscheidung in primäre und prozessierte primäre geologische Daten explizit auf geophysikalische Methoden zu beziehen, z.B. Unterscheidung in «geophysikalische Messdaten», «prozessierte geophysikalische Daten» und «Aufnahmen und Beobachtungen».

VS schlägt eine offenere Formulierung vor: «Geologische Daten: Daten zur Beschreibung des geologischen Untergrunds, seiner Nutzung und der dort stattfindenden geologischen Prozesse».

FR merkt an, dass die Definitionen sowohl im Gesetz als auch in der Landesgeologieverordnung identisch, klar und eindeutig sein sollten.

Parteien

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Dachverbände und weitere interessierte Organisationen, Private

Die KGU beantragt eine klarere Definition der geologischen Daten im Sinne von «Sämtliche Daten zur Beschreibung und Nutzung des geologischen Untergrunds und der darin ablaufenden Prozesse».

AGGV schlägt dieselbe Definition vor.

VSH, cemsuisse, KSE stellen den Antrag auf Präzisierung um den Zusatz «Daten über den geologischen Untergrund, der in der Regel nicht vom Grundeigentum im Sinne des Zivilgesetzbuches erfasst ist». Und beantragen ferner die Streichung von «wirtschaftlichen Wert», da nur Daten über den öffentlichen Untergrund herausgabepflichtige geologische Daten sind. FSKB beantragt dieselbe Präzisierung, belässt jedoch die Formulierung «wirtschaftlichen Wert».

5.1.2 Buchstabe l

Kantone

BS, AR, BL, TG, NW, GR wünschen eine Präzisierung der Abgrenzungen der geologischen Daten und beantragen folgende Definition: «Daten von geologischen Feldmessungen (und Feldaufnahmen, beantragt durch GR), die für die Lesbarkeit aufbereitet wurden, wie Bohrprofile und Beschreibung geologischer Eigenschaften».

SG schlägt der Klarheit halber vor, die Unterscheidung in primäre und prozessierte primäre geologische Daten explizit auf geophysikalische Methoden zu beziehen, z.B. Unterscheidung in «geophysikalische Messdaten», «prozessierte geophysikalische Daten» und «Aufnahmen und Beobachtungen». GE schlägt den Zusatz «so wie Bohrprofile» vor.

ZH beantragt aus Gründen der Rechtssicherheit als Ergänzung «namentlich unprozessierte Signale und Messwerte, lithologische und geotechnische Beschreibungen von Bohrkernen und Bohrklein, Aufschlusskartierungen, Laboranalysen»; dadurch werde klargestellt, dass diese Datenarten nicht urheberrechtlich geschützt seien, und die Kantone die alleinige hoheitliche Verfügungsmacht darüber hätten. LU beantragt folgende Definition: «Daten von geologischen Feldmessungen, wie Bohrprofile und Beschreibung geologischer Eigenschaften».

Parteien

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Ergebnisbericht für «Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation» 11/20