Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 18 Seiten
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2 Im Zentrum stehen namentlich Programmländer des Bildungsprogramms der Europäi-
schen Union, die Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten der Organisation für wirtschaftli-
che Zusammenarbeit und Entwicklung und, deren Schlüsselpartner. sowie weitere Länder,
sofern dDie Aktivitäten müssen dem Zweck der internationalen Zusammenarbeit in der Bil-
dung nach Artikel 1 BIZMB entsprechen.
4.1.2 Artikel 4 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen
Aus Sicht des SGV ist die Auflistung der bezugsberechtigten Institutionen und Organisationen umfassend.
24 Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten hingegen erachten die Spezifikation "insbesondere" als nicht hinreichend und schlagen vor, dass entweder weitere Institutionen und Organisationen explizit genannt oder eine weitere Kategorie analog Artikel 14 Buchstabe b aufgeführt wird. Die Rückmeldungen verteilen sich auf die Stellungnahmen wie folgt:
Die Kantone UR, SZ, OW, AG, TI, NE betonen, dass sie selber beziehungsweise verschiedene kantonale Stellen ebenfalls Gesuche um Beiträge zur Förderung internationaler Lernmobilität oder internationalen Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen einreichen können und somit auch explizit unter Artikel 4 als gesuchsberechtigte Entität aufzuführen sind. Die Kantone FR und JU schlagen zudem vor, dass eine Ziffer analog des Artikels 14 Buchstabe b hinzugefügt wird, womit zusätzlich nicht nur Kantone und kantonale Stellen als gesuchsberechtigt aufgeführt werden, sondern eine breiter definierte Kategorie «andere Institutionen und Organisationen, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführen».
Diesen Vorschlag haben ebenfalls die folgenden 14 Organisationen unterbreitet: KV Schweiz, LCH,
SVEB, Movetia, VSG, ESN, Intermundo, SAJV, SCI, CEVI Schweiz, yes, SKP, ICYE, DOJ.
Die folgenden 2 Akteure würden schliesslich «Institutionen und Organisationen sowohl mit Sitz in der Schweiz als auch im Ausland, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführen» als gesuchsberechtigte Kategorie unter Artikel 4 nennen: VSS und DSJ.
Zusammengefasst ergibt dies folgenden Anpassungsvorschlag hinsichtlich Artikel 4:
Gesuchsberechtigt sind insbesondere folgende Institutionen und Organisationen des Bil-
dungsbereichs mit Sitz in der Schweiz:
a. obligatorische Schulen;
b. Berufsfachschulen;
c. Organisationen der Arbeitswelt;
d. allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe II;
e. höhere Fachschulen;
f. Hochschulen;
g. Institutionen und Organisationen der nichtformalen Bildung, die Angebote für Weiterbildungen bereitstellen;
h. Organisationen der ausserschulischen Jugendarbeit,
i. weitere Institutionen und Organisationen (sowohl mit Sitz in der Schweiz als auch im Ausland), die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführen.
Darüber hinaus weisen der Kanton VS sowie swissuniversities drauf hin, dass der Kommentar im erläuternden Bericht bezüglich der Weiterbildung als Instrument der Verordnung nicht klar ist. So wird im Artikel 2 BIZMB die Weiterbildung explizit genannt. Aus ihrer Sicht wird im erläuternden Bericht zur Verordnung jedoch der Eindruck erweckt, dass der Akzent auf formaler Bildung liegt, was sie als problematisch erachten, da die Hochschulen ebenfalls Weiterbildungen (CAS/DAS/MAS) anbieten.
4.1.3 Artikel 5 Einreichung des Gesuchs
TI weist darauf hin, dass in der Vision der Strategie A&M festgehalten ist, das alle Jugendliche mindestens einmal während ihrer Ausbildung oder beim Übergang von der Schule in die Arbeitswelt an einer Austauschaktivität teilnehmen sollen. Nach den Erfahrungen des TI profitieren junge Erwachsene insbesondere im Anschluss an eine Ausbildung von solchen Aktivitäten oder erhalten von ihrem Lehrbetrieb erst dann die Erlaubnis. Nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer 1 BIZMB werde lediglich die Mobilität von Jugendlichen in Ausbildung gefördert. TI schlägt vor diesem Hintergrund vor, den Artikel 5 Absatz 1 wie folgt anzupassen: