Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 18 Seiten

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1 Ein Gesuch um Beiträge zur Förderung internationaler Lernmobilität während der Ausbil-

dung oder beim Übergang in die Arbeitswelt bei Ausbildungsinstitutionen, in Betrieben, ge-

meinnützigen Vereinen und Jugendverbänden ist der nationalen Agentur einzureichen.

4.1.4 Artikel 6 Anrechenbare Kostenpauschalen

ZH gibt bezüglich der Pauschale pro Mobilität zugunsten der Organisationen der internationalen Lernmobilität (Abs. 1 Bst. a; Anhang Ziff. 1.3 «Hochschulen») zu bedenken, dass dieser Beitrag bei unterschiedlichen Mobilitätsentwicklungen stark variieren kann. Es würde die Planungssicherheit der Hochschulen verbessern, wenn für diese Overheadkosten Sockelbeiträge, die sich an der Zahl der tatsächlich erfolgten Mobilitäten der letzten drei bis vier Jahre orientierten, ausgerichtet werden könnten.

Da sich die Beitragsarten für die internationale Lernmobilität an den Pauschalen des EU-Bildungsprogramms Erasmus+ orientiert, schlägt ZH ferner vor, dass mit einer Anpassung in Ziff. 2.3 «Hochschulen» des Anhangs den neusten Entwicklungen Erasmus+ Rechnung getragen wird. Einerseits sei eine neue Personalkategorie «Doktorierende» aufzuführen, andererseits sei das neue Programmformat «kurze Aufenthalte von 5-30 Tagen» (allenfalls in Kombination mit virtueller Mobilität) zu erwähnen.

Schliesslich vermisst ZH die finanziellen Anreize für nachhaltiges Reisen wie sie im EU-Bildungsprogramm Erasmus+ oder im aktuellen Swiss-European Mobility Programme (SEMP) mittels Zuschüsse an Studierende geschaffen werden und schlägt vor, diese in Erwägung zu ziehen. ZH erachtet dies besonders vertretbar, da für Studierende die Regelung für Reisekostenzuschüsse nicht gilt (vgl. Abs. 1 Bst. b Ziff. 2) und das Beispiel im erläuternden Bericht hinsichtlich «Kauf eines Zugtickets» sei indes realitätsfremd.

BE schlägt vor, im Anhang bei den Punkten 1.1, 2.1 und 4 die Kategorie «Schulbildung» durch «Volksschul- und Mittelschulbildung» zu ersetzen, da sonst die Gefahr bestünde, dass Schulbildung als Volksschulbildung verstanden wird. Zudem sei im Anhang die Kategorie «Hochschulen» bei den Punkten 1.3 und 2.3 um die «höheren Fachschulen» zu ergänzen, da letztere bezugsberechtigt sind. Auch regt BE an, bei den Pauschalen zur Berufsbildung (Punkt 2.2 im Anhang) zusätzlich die Kategorie «Berufsbilder/innen» zu erwähnen, da sie im erläuternden Bericht auf Seite 7 explizit erwähnt wird.

Im Kontext von Absatz 2 äussern UR, OW, FR, AG und TI den Wunsch, dass bezüglich Mittelallokation die Zusammenarbeit zwischen kantonalen Fachstellen und der Agentur Movetia besser geregelt wird. Die Sicherstellung des direkten Zugangs zu Endgruppen, Zentralisierung von Gesuchen und die Förderung einer stärkeren Vernetzung unter den Fachstellen wären möglich.

Im Sinne der Vision der Strategie A&M von Bund und Kantone würde ZH auch für die Berufsbildung und Mittelschulen neben Tages- auch die Verwendung von Monatspauschalen unterstützen; UR, SZ, OW, FR, BL, AG und TI äussern sich für die Berufsbildung in dieselbe Richtung. SG findet grundsätzlich, dass in der VIZMB Kostenpauschalen auch für mehrmonatige Austausche geregelt sein sollten (vgl. Kapitel 3.1).

FR und LCH begrüssen, dass für Personen mit Behinderungen zusätzliche Unterstützungsbeiträge gewährt werden.

NE begrüsst, dass sich die Pauschalen an der aktuellen Praxis unter Berücksichtigung des Kontextes Erasmus+ orientieren. Dennoch findet es NE nicht durchwegs nachvollziehbar, wie die Unterschiede der Pauschalen zwischen den Bildungsbereichen begründet sind und wünscht sich eine kurze Begründung. Zudem weist NE auf zwei redaktionelle Fehler in der französischen Fassung hin.

Für VS ist nicht klar genug dargelegt, auf welchen Quellen die Pauschalen beruhen. Er schlägt vor, in Erwägung zu ziehen, gänzlich auf die Nennung von Pauschalen zu verzichten, da so der Individualität der Projekte besser Rechnung getragen werden könnte.

Swissuniversities vermisst wie ZH in der Verordnung die Anreize, die durch die Finanzierung von nachhaltiger Mobilität (green mobility) mittels entsprechender Pauschalen geschaffen werden könnten und betont, dass obwohl in der aktuellen BFI Botschaft mehrmals auf deren Relevanz hingewiesen wurde (BFI-Botschaft 2021-2024: S. 3683 und 3684)3 dieser Aspekt fehlt. Swissuniversities schlägt vor, dass dieses im Rahmen vom Programm Erasmus+ 2021-2027 bekannte Instrument auch in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird. Der Förderung ökologischer Nachhaltigkeit wie in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehen, steht die SVP hingegen kritisch gegenüber.

3 BBI 2020 3681 11/18