Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 18 Seiten

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SKP, ICYE und DOJ erachten eine grundsätzliche Deckung der anrechenbaren Kosten für internationale Kooperationsprojekte von 60 Prozent als unzureichend oder zu unflexibel. Sie erachten eine grössere Flexibilität bei der Kostendeckung durch den Bund als notwendig. Sie schlagen sinngemäss vor, den geforderten Eigenanteil der Partner am geförderten Projekt von 40 auf 20 Prozent zu reduzieren und dies nicht nur in Ausnahmefällen zuzulassen. Es gebe nicht wenige Einzelfälle, sondern für Bildungsbereiche mit bislang wenig Erfahrung in der Internationalisierung oder für viele kleinere Organisationen (z.B. Vereine) und Schulen sei eine höhere Kostenbeteiligung des Bundes entscheidend für ein Projekt-

gesuch. NW, SG, swissuniversities, VSS, Movetia, ESN, SAJV, Intermundo, SCI, CEVI Schweiz,

yes, SKP, ICYE und DOJ verweisen auf andere Bereich der BFI-Förderung wie das Innosuisse-Gesetz oder der SVEB auf die Verordnung über die Berufsbildung. Einem Bundesbeitrag von maximal 80%

schreiben NW, VSS, Movetia, ESN, SAJV, Intermundo, SCI, CEVI Schweiz, yes, SKP, ICYE und DOJ

eine hohe Hebelwirkung zu und sind der Ansicht, dass dies eine gerechte Förderung und Beteiligung aller Bildungsbereiche ermöglichen würde. Sie sowie SG, swissuniversities, LCH, SVEB erwähnen in diesem Zusammenhang zudem, dass Schweizer Projektpartner im europäischen Kontext wenig konkurrenzfähig sein können, wenn Projektpartner 40% Eigenmittel aufbringen müssen. So setzt das Programm Erasmus+ in der Regel einen Eigenanteil von lediglich 10-20% voraus, worauf auch OW und youngCaritas hinweisen.

Entsprechen schlagen 186 von 27 Stellungnahmen folgende Anpassung bei Artikel 9 Absatz 3 vor:

3 Die Beiträge decken grundsätzlich höchstens in der Regel 60 Prozent der anrechenbaren

Kosten, höchstens jedoch 80 Prozent.

Der VSG äussert sich ebenfalls in diese Richtung, da neue Projekte nur mit ausreichend Anschubfinanzierung erfolgreich sein können. Dabei sei es unbedingt zu vermeiden, «dass die unbestritten sinnvolle Investition in Mobilität und Austausch zu einem Abbau andernorts bei der Bildung führt».

4.1.8 Artikel 10 Personalkosten

FR schlägt vor, dass das Kostendach von 800 Franken pro Tag im Anhang erwähnt werden sollte.

Der fixe Höchstbetrag von maximal 800 Franken pro Tag ist aus Sicht des SVEB wenig zielführend. Gerade im Weiterbildungsbereich seien viele kleine Organisationen aktiv, die auf externe Expertinnen und Expertinnen angewiesen wären. Deren Tagessatz liege in der Regel über dem genannten Höchstbetrag. Da es unüblich sei, fixe Tagessätze in der Verordnung ausserhalb des Anhangs festzuhalten und die Personalkosten im Kostendach gemäss Artikel 9 Absatz 3 festgehalten seien, schlägt der SVEB im Artikel 10 Absatz 1 die folgende Streichung vor:

1 Die nationale Agentur rechnet folgende Personalkosten an, maximal aber 800 Franken

pro Person und Tag:

4.1.9 Artikel 11 Sachkosten

ZH schlägt vor, in Absatz 3 nachhaltiges Reisen verbindlicher zu fördern, indem Flugreisen nur finanziert werden, sofern die Reisezeit mindestens acht Stunden und mehr beträgt und kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung steht.

FR schlägt vor, dass die in Absatz 3 genannten Kostendächer von 500 beziehungsweise 1300 Franken bezüglich Reisen nur im Anhang aufgeführt werden.

4.1.10 Artikel 12 Prüfung und Entscheid

Für den SGV sind die Weiterentwicklung des Schweizer Bildungssystems, die Bedeutung der Berufsbildungssystems und die zwingend nötige Verbundenheit mit der Wirtschaft zu wenig stark gewichtet.

KV Schweiz und VSS schlagen vor, dass wie bei Artikel 7 auch bei Artikel 12 Absatz 1 festgehalten wird, dass das SBFI die Entscheidungskompetenz an Movetia delegieren kann:

6 NW, SG, JU, swissuniversities, VSS, LCH, SVEB, Movetia, ESN, SAJV, Intermundo, SCI, CEVI Schweiz, youngCaritas, yes, SKP, ICYE und DOJ