Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 18 Seiten
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Der SVEB schlägt darüber hinaus vor, auf die Kann-Bestimmung zu verzichten und den Absatz 1 von Artikel 7 wie folgt neu zu formulieren:
1 Die nationale Agentur prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung von Bei-
trägen. legt sie dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zum
Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung.
Ferner weisen die Kantone UR, SZ, OW, GL, FR, AG und TI bezüglich den Absätzen 2 und 3 daraufhin, dass die Formulierung in der Verordnung, Bildungsbereiche bevorteilt, die bereits in Sachen Mobilität aktiv sind. Es soll sichergestellt werden, dass diese Benachteiligung nicht eintritt.
swissuniversities, VSS, Movetia, ESN, SAJV, Intermundo, SCI, CEVI Schweiz, yes, SKP, ICYE und
DOJ äussern ebenfalls ähnliche Befürchtungen. So würde sich die Bestimmung in Absatz 2 einerseits nur auf Gesuche bezieht, die im Rahmen eines Akkreditierungssystems eingereicht worden sind. Zuverlässigkeit und Qualität der Institution seien also bereits garantiert. Deshalb werde auf eine individuelle Gesuchsprüfung verzichtet. Andererseits wird festgestellt, dass lediglich die bisherige Performanz eines Bildungsbereichs berücksichtigt wird. Was fehle sei das Wachstumspotential und dieses wiederum könne je nach Grad der Internationalisierung und Diversität einer Institution oder den Förderbemühungen der nationalen Agentur unterschiedlich sein.
Diese 12 Akteure schlagen eine flexiblere Formulierung vor, die eine qualitative Bewertung der Anträge berücksichtigt:
2 Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden sie unter Berück-
sichtigung des Anteils der im vorangegangenen Finanzierungsjahr zugewiesenen verfüg-
baren Mittel und des Wachstumspotentials für das betreffende Jahr wird bei ihrer Vertei-
lung auf die einzelnen Bildungsbereiche und die mit ihnen verbundenen ihrer Institutionen
und Organisationen aufgeteilt; die nationale Agentur unterbreitet dem SBFI einen Vor-
schlag. der jeweilige Durchschnitt der prozentualen Anteile an den jährlich verfügbaren
Mitteln während den vier vorangehenden Förderjahren berücksichtigt.
3 Die verfügbaren Mittel werden nach diesem Schlüssel auf die Bildungsbereiche nach Ar-
tikel 2 Absatz 2 BIZMB und anschliessend auf die Institutionen und Organisationen nach
Artikel 4 pro Bildungsbereich verteilt.
Der DSJ erachtet die faire Verteilung verfügbarer Mittel auf alle antragsstellenden Institutionen und Organisationen als positiv. Er gibt allerdings zu bedenken, dass somit neue Antragsstellende und innovative nicht wiederkehrende Projekte, die im Jugendbereich häufig vorkommen, nicht berücksichtigt werden, da sie in Vorjahren keine Mittel erhalten haben. DSJ schlägt bezüglich Absatz 2 eine leicht andere Formulierung vor:
2 Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden sie unter Berück-
sichtigung des Anteils der im vorangegangenen Finanzierungsjahr zugewiesenen verfüg-
baren Mittel und des Wachstumspotentials für das betreffende Jahr wird bei ihrer Vertei-
lung auf die einzelnen Bildungsbereiche und die mit ihnen verbundenen ihrer Institutionen
und Organisationen aufgeteilt. Die nationale Agentur unterbreitet dem SBFI in diesem Fall
einen Vorschlag zur Verteilung der verfügbaren Mittel. der jeweilige Durchschnitt der pro-
zentualen Anteile an den jährlich verfügbaren Mitteln während den vier vorangehenden
Förderjahren berücksichtigt.
4.1.6 Artikel 8 Einreichung des Gesuchs
Die Kantone FR und VS sind der Meinung, dass die Liste bezüglich Angaben und Beilagen, die ein Gesuch beinhalten muss, eher indikativer Natur sein soll. Es gäbe Fälle, wo beispielsweise Kooperationsvereinbarungen fehlen würden. Dieser Formalismus würde dann eine Kooperation verhindern, was nicht im Sinne der Sache sei.
Für den SGV sind die Weiterentwicklung des Schweizer Bildungssystems, die Bedeutung der Berufsbildungssystems und die zwingend nötige Verbundenheit mit der Wirtschaft zu wenig stark gewichtet.