Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 18 Seiten
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zwei weitere Faktoren, die für die Schweiz als Mobilitätsziel von zentraler Bedeutung ist. Mit der Finanzierung der incoming-mobility werde deren Attraktivität trotz hoher Lebenshaltungskosten und teilweise fehlendem Kursangebot in Englisch zugunsten den Landessprachen gefördert.
Ferner teilen NW, und AG sowie swissuniversities, SVEB, Movetia, ESN, SAJV, Intermundo, SCI,
CEVI Schweiz, DSJ, yes, SKP, ICYE und DOJ die Ansicht, dass insbesondere physische Mobilität gefördert werden soll, erachten es jedoch als wichtig, die Förderung virtueller Mobilität vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie und angesichts der Sensibilität gegenüber Umweltfragen nicht so explizit auszuschliessen (vgl. erläuternder Bericht zur Verordnung, S. 7). Der SVEB sieht virtuelle Mobilität insbesondere für den Weiterbildungsbereich als eine Chance, da gerade im nicht-formalen Bereich, Bildungsangebote oft als nebenberufliche Angebote konzipiert sind, welche von virtuellen Angeboten pro-
fitieren können. NW, Movetia, ESN, SAJV, Intermundo, SCI, CEVI Schweiz, yes, SKP, ICYE und DOJ
erachten zudem den Aspekt der hybriden (blended) Mobilität als nicht korrekt verortet, da diese hauptsächlich auf dem Austausch und der virtuellen Zusammenarbeit beruht, die mit der physischen Mobilität kombiniert wird. Sie weisen darauf hin, dass es sich hierbei um neue Mobilitätsformen handelt, die aufgrund der Covid-19-Pandemie und Umweltfragen an Dynamik gewonnen habe und es folglich noch unklar sei, welche Anreize künftig geschaffen werden müssen.
Vor diesem Hintergrund schlagen die genannten Akteure folgende Änderung auf Seite 7 des erläuternden Berichts zur Verordnung vor:
«[...] Eine physische Mobilität kann mit virtuellen Elementen kombiniert werden (hybride
Mobilität/blended mobility). Virtuelle Mobilität kann jedoch keine physische Mobilität erset-
zen. und soll nicht explizit gefördert werden.»
Auch OW fragt sich, ob aus oben genannten Gründen nicht eine offenere Formulierung hinsichtlich virtueller Mobilität gewählt werden solle, verzichtet allerdings auf einen Änderungsvorschlag. Die FDP sieht in der Digitalisierung ein Mittel, die Gesellschaft für die Zukunft fit zu machen. Für sie ist es unergründlich und nicht zeitgemäss, virtuelle Mobilität explizit aus der Förderung auszuschliessen.
4.1.1 Artikel 2 Geografischer Rahmen
TI weist darauf hin, dass der Brexit gravierende Folgen für die von Movetia unterstützten Mobilitätsprojekte im Bereich Berufsbildung hat. So wird das dafür notwendige Einreisevisum gegenwärtig nicht ausgestellt und die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Grossbritannien waren bisher nicht erfolgreich. Dies sei gravierend, da der Erwerb von Englisch als Fremdsprache erschwert ist. Dies kann mit Austausch in Länder wie Irland, Malta oder Skandinavien nicht kompensiert werden. Deshalb fordert TI den Bund dazu auf, gemäss Artikel 4 Buchstaben b BIZMB ein eigenes internationales Kooperationsprogramm mit einigen aussereuropäischen Ländern wie Australien, Neuseeland, Südafrika oder den USA zu schaffen.
Die SVP begrüsst die Breite des geografischen Rahmens, was Kooperationen unabhängig der EU stärkt. Der SGV erachtet den geographischen Rahmen ebenfalls als umfassend.
Vor dem Hintergrund, dass im Zentrum der Bundesprogramme die Programmländer der EU, die Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, deren Schlüsselpartner sowie weitere Länder stehen, sofern die Aktivitäten dem Zweck der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung nach Artikel 1 BIZMB entsprechen, gibt der VSS folgendes zu bedenken. Aus ihrer Sicht gibt es keinen Grund, lediglich für die Kategorie «weitere Länder» die Einschränkung zu formulieren, dass insbesondere Kooperationen mit Ländern die nicht zu den anderen beiden Kategorien gehören, dem Zweck der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung nach Artikel 1 BIZMB entsprechen müssen. Sie befürchten, dass diese Bedingung gewisse Mitgliedstaaten, Beitrittskandidaten oder Schlüsselpartner der OECD allenfalls nicht erfüllen und aufgrund Artikel 2 Absatz 2 VIZMB trotzdem im Rahmen der Bundesprogramme gefördert werden würden. Ferner kritisiert der VSS, dass die Auswahl der Länder offenbar auf politischen und wirtschaftlichen Erwägungen basieren. Nach dem Verständnis des VSS sollte sich die Auswahl der Länder vom Beitrag zu Artikel 1 BIZMB ableiten und in erster Linie an der Qualität ihres Ausbildungssystems, den Interessen der Akteure und den Studierenden der Schweiz sowie der Qualität der Wissenschaft orientieren. Der VSS schlägt entsprechend
eine Neuformulierung des Artikels 2 vor:
1 Der geografische Rahmen der vom Bund initiierten Programme nach Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b BIZMB (Bundesprogramme) wird nach den bildungspolitischen Prioritäten der
Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Bildung, Forschung und Inno-
vation (BFI-Bereich) festgelegt.