Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 18 Seiten

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2.5 Erwachsenenbildung

Pro Auszubildende/r in der Erwachsenenbildung und pro Tag 30–150

Pro Erwachsenenbildner/in und pro Tag 120–192

4. Zusätzliche Pauschalen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3)

Bereiche Schulbildung, Berufsbildung, und Erwachsenenbildung 190–250

und Jugend: Sprachkurse vor der Mobilität pro Person

Bereiche Schulbildung, Berufsbildung, und Erwachsenenbildung 100-1000

und Jugend: Sprachkurse während der Mobilität während maximal

10 Tagen pro Person

Darüber hinaus vermisst der VSS bei den Pauschalen für die Reisekosten innerhalb Europas die

Unterscheidung zwischen Verkehrsmitteln und deren Einfluss auf das Klima. Um diesen Aspekt

zu berücksichtigen und um gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit nachhaltiger Transportmittel zu

stärken, schlägt der VSS folgende Änderung beim Anhang 3 vor:

3. Pauschalen für Einzelpersonen (Reisekosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2)

Alle Bereiche mit Ausnahme bei der Mobilität von Hochschulstu- 400250–350500

dent/innen: Reisen innerhalb Europas mit dem Flugzeug und pro

Person

Alle Bereiche mit Ausnahme bei der Mobilität von Hochschulstu- 500–600

dent/innen: Reisen innerhalb Europas mit dem grünen Transport-

mittel und pro Person

4.1.5 Artikel 7 Prüfung und Entscheid NW, KV Schweiz, Movetia, VSS, ESN, SAJV, Intermundo, SCI, CEVI Schweiz, yes, SKP, ICYE und

DOJ betonen in ihrer Stellungnahme bezüglich Absatz 1, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle in einer Governance-Prüfung 2019 die Unvereinbarkeit der privatrechtlichen Organisationsform von Movetia mit den Governance-Grundsätzen des Bundes feststellte. Entsprechend forderte sie das WBF auf, eine neue Rechtsstruktur für Movetia zu erwägen, «die der nationalen Agentur mehr Autonomie einräumt und ihr die Möglichkeit gibt, direkt über die eingereichten Anträge zu entscheiden. Ziel ist es, die Grundsätze des verantwortungsvollen Regierens einzuhalten, aber auch ein wirksames und effizientes Funktionieren des Systems zu gewährleisten, ohne die Entscheidungsebenen zu vervielfachen», so die Stellungnahme von Movetia. Sie verweist auf den Abschnitt 3 Artikel 6 Absatz 2 BIZMB «Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation kann die Gewährung von Beiträgen an die nationale Agentur delegieren» und erachtet es folglich als nicht nachvollziehbar, dass diese Bestimmung im Verordnungsentwurf nicht berücksichtigt wurde. JU unterstützt die Position von Movetia.

Der VSS würde die Berücksichtigung dieser Bestimmung des BIZMB begrüssen. Es würde erlauben, die Expertise der nationalen Agentur im Bereich Mobilität zu nutzen. Die Vereinfachung der Prozesse wäre eine administrativ kostengünstige Lösung. Es könnten sogar Finanzmittel statt für Administration für die Förderung von Mobilität aufgewendet werden, so der VSS.

Die FDP ist der Ansicht, dass die nationale Agentur nebst der Prüferlaubnis auch eine Verfügniserlaubnis erhalten sollte. Dies im Sinne der Kosteneffizienz und Entbürokratisierung. Die Vereinfachung der Prozesse würden auch FR, swissuniversities, FH Schweiz und SVEB begrüssen.

145 der genannten 18 Akteure schlagen vor, den Absatz 1 von Artikel 7 wie folgt anzupassen:

1 Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem Staatsekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation (SBFI) zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer

Verfügung. Das SBFI kann die Entscheidungskompetenz an die nationale Agentur dele-

gieren.

5 NW, JU, KV Schweiz, Movetia, VSS, ESN, SAJV, Intermundo, SCI, CEVI Schweiz, yes, SKP, ICYE und DOJ