Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/46: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) · 18 Seiten
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1 Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem SBFI zum Entscheid vor. Dieses
entscheidet in Form einer Verfügung. Das SBFI kann die Entscheidungskompetenz an die
nationale Agentur delegieren.
Der SVEB schlägt darüber hinaus vor, auf die Kann-Bestimmung zu verzichten und den Absatz 1 von Artikel 12 wie folgt neu zu formulieren:
1 Die nationale Agentur prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung von Bei-
trägen. legt sie dem SBFI zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung.
4.2 3. Kapitel Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung
FR und VS weisen darauf hin, dass im Bericht festgehalten ist, dass sich die Beiträge keiner Programmlogik folgen. In diesem Kontext sehen sie eine Veränderung gegenüber der vorherigen Verordnung. Es werde eine zeitliche Begrenzung der Finanzierung gesetzt, welches den Handlungsspielraum der Hochschulen einschränke und somit die Nachhaltigkeit von Projekten insbesondere bei Kooperationen ausserhalb Europas gefährde.
Die Universität St. Gallen begrüsst die Totalrevision der Verordnung und die Möglichkeit, dass damit weiterhin Kooperationen wie diejenige zwischen der Universität St. Gallen und den beiden Institutes of Advanced Studies in Bukarest und Sofia7 gefördert werden können. Sie erachtet die Kooperationen als wissenschaftlich erfolgreich. Sie fördert die Vernetzung von Schweizer Hochschulen und Partnerinstitutionen in Osteuropa in- und ausserhalb der EU und erschliesst dem wissenschaftlichen Nachwuchs vielversprechende neue Perspektiven. Sie betont die Relevanz solcher Kooperationen für die Zukunft, da sie dazu beitragen, «dass den Erfordernissen der international kompetitiv ausgerichteten Generierung und Diffusion von wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprochen werden kann». Vor diesem Hintergrund begrüsse die Schweizerische Akademische Gesellschaft für Osteuropawissenschaften (SAGO) die Weiterführung der erwähnten Kooperation.
Einige wenige Stellungnahmen enthielten Änderungsvorschläge bezüglich Kapitel 3 Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung.
4.2.1 Artikel 13 Einreichung des Gesuchs
FR und VS bemerken, dass der Begriff der Exzellenz umstritten sei und regen an, dass er mindestens definiert sein sollte, wenn er in der Verordnung verwendet wird.
Der SVEB ist nicht damit einverstanden, dass bei der Einreichung eines Gesuchs der Beitrag zum Projekt zum Förderbereich nach Artikel 3 BIZMB ausgewiesen werden müssen. Aus Sicht der Weiterbildung ist dies problematisch, da in Artikel 3 BIZMB die Weiterbildung nicht erwähnt ist und die Ziele relativ eng gefasst sind. Es gebe in der internationalen Zusammenarbeit andere Ziele, die von bildungspolitischer Bedeutung sind. Deshalb schlägt der SVEB vor, statt auf Artikel 3, auf Artikel 4 BIZMB zu verweisen:
2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
a. Beitrag der Ziele und Massnahmen der Projekte und Aktivitäten zu:
1. der politischen Bedeutung für den Bildungsraum Schweiz,
2. der Exzellenz von Bildungsbereichen oder ihren Akteuren,
3. den Förderbereichen nach Artikel 34 BIZMB;
4.2.2 Artikel 15 Anrechenbare Kosten
Der Kanton FR macht darauf aufmerksam, dass im Absatz 1 der französischen Version des Entwurfs auf die Artikel 11 und 12 statt 10 und 11 verwiesen wird.
KV-Schweiz, VSS und SVEB schlagen vor, dass wie bei Artikel 9 auch bei Artikel 15 Absatz 2 maximal 80% der anrechenbaren Kosten vom Bund übernommen werden können.
2 Die Beiträge des Bundes decken insgesamt höchstens in der Regel 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 80 Prozent.
7 New Europe College (NEC) in Bukarest und das Center for Advanced Studies (CAS) in Sofia (Bildungskooperationen (admin.ch)