Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Dienstleistungen meist nur auf direkten Anlass hin überprüft werden (Anzeigen); 2. Die Arbeitsinspektorate werden personell immer mehr ausgedünnt. SGARM sind Kantone bekannt, in denen Betriebe inzwischen im Durchschnitt lediglich alle 20 Jahre Besuch vom Arbeitsinspektorat erhalten. Für SGARM bestehe somit die Gefahr, dass die Aufgabe aus der revidierten Verordnung, nämlich die psychosozialen Risiken zu erfassen und zu bewerten sowie geeignete Massnahmen zu treffen ein reiner Papiertiger bleiben könnte.

Unia bedauert, dass die psychosozialen Risiken, die mit der Einführung des neuen Modelles der Jahresarbeitszeit zusammenhängen, nicht im Vorfeld abgeklärt wurden. Die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit ist eine Gesundheitsschutzmassnahme, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt sei. Unia bezweifelt, dass der Präventionsartikel in Abs. 4 die Aufhebung dieser Massnahme kompensieren könne. Zumindest die Umsetzung des neuen Gesundheitsschutzartikels sollte arbeitsmedizinisch begleitet und die Erkenntnisse durch Fachpersonen ausgewertet werden.

SBPV fordert Abs. 4 folgend zu ergänzen «Betriebe ohne Arbeitnehmervertretung, welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen nach diesem Jahresarbeitszeitmodell beschäftigen, müssen über ein betriebliches Gesundheitsmanagementsystem verfügen.».

Nach der Meinung von GR, soll auf den Abs. 4 verzichtet werden. Grund dafür sei eine nicht detailliert geregelte Pflicht, Präventionsmassnahmen zu treffen, welche kaum kontrolliert werden können. CP fordert die Streichung des Abs. 4 mit der Begründung, dass «diese Bestimmung eine bereits in ArGV 3 verankerte Pflicht wiederholt und daher total überflüssig ist.» Auch ZHK fordert, dass Abs. 4 gestrichen wird. ZHK bringt vor, dass zusätzliche Bestimmungen im Bereich des Gesundheitsschutzes in der Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes nicht angebracht seien, da das neue Jahresarbeitszeitmodell zu keinen neuen Gesundheitsrisiken führen werde. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die detaillierten Bestimmungen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden seien im Übrigen bereits hinreichend sowohl im Obligationenrecht als auch im Arbeitsgesetz geregelt.

601-15.2-00002 \ COO.2101.104.2.3917405 19/23