Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten

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2 Eingegangene Stellungnahmen

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gingen 62 Stellungnahmen ein. Von Seiten der Kantone erfolgten 26, die anderen 36 wurden von Organisationen, Verbänden und weiteren interessierten Kreisen eingereicht, wobei Suva und Swissmem ausdrücklich auf die Eingabe verzichten. LU, OW und UR verweisen auf die Stellungnahme des IVA, weshalb im Nachfolgenden auf die explizite Nennung von diesen Kantonen verzichtet wird.7

SG begrüsst die Revision. AG, AI, AR, BE, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH sowie der IVA begrüssen die Revision im Grundsatz. BL und GE lehnen die Revision in vorliegender Form ab. Es wurden aber sowohl redaktionelle Präzisierungsvorschläge und kritische Kommentare als auch einige Ablehnungen gegenüber einzelnen Artikeln geäussert.

Von den weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen Arbeitgeber Banken, CCIG, CP, die Mitte, die plattform, EIT.swiss, FER, GEM, GLP, SAV/FSA, swissstaffing und ZHK die Revision grundsätzlich, viele davon aber unter bestimmten Bedingungen. ASA begrüsst die parlamentarische pa. Iv. Graber 16.414 im Grundsatz, äussert sich jedoch infolge mangelnder Betroffenheit nicht zu den einzelnen Bestimmungen des Art. 34a ArGV 2. Die SVP unterstützt nach wie vor eine Umsetzung der pa. Iv. 16.414 auf Gesetzesstufe und hält fest, dass die vorliegende Verordnungsanpassung ein Schritt in die richtige Richtung sei, jedoch dem Kernanliegen der pa. Iv. 16.414 nicht gerecht werde. Allianz denkplatz schweiz, asut, Digitalswitzerland, EXPERTsuisse, FDP, KMU-Forum, SAV, SBPV, SGARM, SGB, sgv, SP, Swico, Syna, syndicom, Travail.Suisse, TREUHAND|SUISSE, Unia und VSAO lehnen die Revision in vorliegender Form ab.

Die Revisionsvorlage ist sehr umstritten. Den Arbeitnehmerorganisationen (ausser die plattform) geht sie viel zu weit, während dem sie für die Arbeitgeberorganisationen zu restriktiv erscheint. Viele der Vernehmlassungsteilnehmenden führen mehrere Bedingungen auf, welche ihrer Ansicht nach für eine Befürwortung zwingend erfüllt sein müssen. Auch diejenigen, welche die Vorlage zwar nicht generell ablehnen und die Stossrichtung begrüssen, bringen verschiedene Änderungswünsche vor.

3 Grundsätzliche Haltung der Anhörungsteilnehmenden

Zusammenfassend stehen 24 von 26 teilnehmenden Kantonen sowie der IVA der Vorlage grundsätzlich positiv gegenüber. Es wird insbesondere vorgebracht, dass der Entwurf die bereits bewährte Praxis etabliere und gleichzeitig einen notwendigen rechtlichen Rahmen für den Schutz der Arbeitnehmenden gewährleisten wolle. Es wird jedoch hervorgehoben, dass der neue Artikel viele rechtliche Fragen aufwerfe und eine Reihe von Unklarheiten, die vorgängig zu klären sind, enthalte, welche beseitigt werden sollten. Ausserdem befürchten BE, BL, GR und ZH einen Mehraufwand für die Kantone. GE ist der Meinung, dass die Kontrollen der Arbeitsinspektorate erschwert würden. BL geht davon aus, dass die dazu notwendige Mitwirkung der Arbeitgeberschaften über Art. 46 ArG abgedeckt sei.

SG begrüsst, dass sich mit Einführung flexiblerer Arbeitszeitmodelle die Möglichkeit biete, Erfahrungen zu sammeln und diese auch unter dem Aspekt des Arbeitnehmerschutzes und der Kontrollierbarkeit durch die Arbeitsinspektorate zu testen.

Für AR, ZG und ZH geht der vorliegende Revisionsentwurf zu wenig weit. Zudem ist für ZH dessen Wirksamkeit infolge des damit verbundenen anspruchsvollen und aufwendigen Vollzugs sowohl für die Betriebe als auch die Behörden fragwürdig und die Regelung hinsichtlich

7 Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen befindet sich im Anhang. 601-15.2-00002 \ COO.2101.104.2.3917405 4/23