Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten
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Swissstaffing ist der Meinung, dass die Vernehmlassungsvorlage zentrale Anliegen der pa. Iv. 16.414 nicht erfülle und somit die Vorlage die in der Initiative gewünschte Flexibilität nicht erreichen könne.
SAV/FSA bringt vor, dass das Bedürfnis der Wirtschaft nach Jahresarbeitszeitmodellen grundsätzlich anerkannt werde, wenngleich bestimmte Wirtschaftsbranchen davon naturgemäss mehr betroffen seien als beispielsweise Anwaltsunternehmen. Der SAV/FSA begrüsst die geplante Verordnungsrevision, wenngleich er zur entsprechenden Verordnungskompetenz des Bundesrates in verschiedener Hinsicht ein deutliches Fragezeichen setzt. SAV/FSA ist der Auffassung, dass nach geltenden Gesetzgebungsstandards materiell eindeutige Normen des Arbeitsgesetzes nur durch das Parlament abgeändert werden können, aber nicht durch den Bundesrat auf dem Verordnungsweg. Weiter wird vorgebracht, dass sich das neue Jahresarbeitszeitmodell durch eine markante Ausdehnung der Arbeitszeitschranken gemäss Arbeitsgesetz auszeichnet, die in eindeutig klarem Widerspruch zur Gesetzeslage zu stehen scheinen.
Gemäss die plattform fehlen weiterhin allgemein gültige Bestimmungen zu flexiblerem Arbeiten ausserhalb des Betriebs und es gebe einen Änderungsbedarf bei den gesetzlichen Grundlagen. Da dieser Aspekt der Flexibilität aber eine grössere Gruppe von Arbeitnehmenden und Betrieben betreffe, sei er auf Gesetzes- und nicht Verordnungsstufe zu regeln. Deshalb werden sich die plattform Verbände auf politischer Ebene für eine Neuregelung engagieren.
Eine Umsetzung der sistierten pa. Iv. 16.414 auf Gesetzesstufe wird von der SVP unterstützt. Im Lichte dessen sei der begrenzte Geltungsbereich der vorliegenden Verordnungsanpassung ein Schritt in die richtige Richtung, werde aber dem Kernanliegen der pa. Iv. nicht gerecht.
Allianz denkplatz schweiz, asut, digitalswitzerland, EXPERTsuisse, FDP, KMU-Forum, SAV, Swico und TREUHAND|SUISSE lehnen den vorliegenden Entwurf ab. Sgv beurteilt die vorliegende Verordnungsanpassung ebenfalls als zu wenig weitgehend. Der vorliegende Revisionsvorschlag erfülle die an ihn gestellten Forderungen nicht: die Möglichkeit zur selbstbestimmten Gestaltung von Wochenarbeitszeit fehlt, eine zu enge betriebliche Fokussierung wurde gemacht und es ist ganz wichtig, dass das vorgeschlagene besondere Jahresarbeitszeitmodell keine Präjudizierung auf bestehende Jahresarbeitszeitmodelle haben darf.
Allianz denkplatz schweiz, asut, digitalswitzerland, EXPERTsuisse, SAV und Swico bringen insbesondere vor, dass der Entwurf nicht geeignet sei, die pa. Iv. 16.414 umzusetzen und keine tatsächliche Verbesserung für Arbeitnehmende und Arbeitgebende der Wissensberufe, die ein moderneres und selbstbestimmteres Arbeiten wünschen, schaffe. Für eine Verordnungslösung im Sinne der berechtigten und breit abgestützten Forderung nach einer echten und flexiblen Jahresarbeitszeit müssen somit folgende Punkte zwingend angepasst werden:
1. Einbezug der ICT-Branche (Informatik und Telekommunikation); 2. Selbstbestimmte Unterbrechung der Ruhezeit durch Arbeitnehmende (analog Pikettdienst); und 3. Selbstbestimmte Festlegung der Wochenarbeitszeit durch Arbeitnehmende anstatt vom Arbeitgebenden angeordnete Sonntagsarbeit. Auch FDP und TREUHAND|SUISSE fordern zwingend, dass die Regeln bezüglich Ruhezeit und Sonntagsarbeit liberalisiert werden.
SBPV, SGARM, SGB, SP, Syna, syndicom, Travail.Suisse, Unia und VSAO sind ebenfalls nicht einverstanden mit dem Verordnungsentwurf, dies jedoch aus anderen Gründen. Es wird v.a. eine Aufweichung des Gesundheitsschutzes befürchtet.
Für SGB wird einerseits die inhaltliche Aufhebung der Arbeitszeitbestimmungen erheblich vermindert, anderseits werden die betroffenen Arbeitnehmenden-Kategorien von den ursprünglich gemeinten Treuhändern und Wirtschaftsprüfern stark erweitert. In der jetzigen Version widerspreche der neue Art. 34a ArGV 2 übergeordnetem Recht und dem Geiste der Ausnahmen von ArGV 2, bei welchem ein ausgewiesenes, dringendes und reelles wirtschaftliches oder technisches Bedürfnis vorliegen müsse.
Syndicom ist der Auffassung, dass gesamtarbeitsvertragliche Vereinbarungen besser geeignet seien, um den Bedürfnissen eines Betriebs oder eine Branche bezüglich der Arbeitszeit
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