Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten
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angeordnete Sonntagsarbeit aber weiterhin bewilligungspflichtig sein soll. Zudem möchten auch GLP und sgv, dass bei freiwilliger Sonntagsarbeit kein Lohnzuschlag geschuldet ist.
Im Interesse der Flexibilität hält CP es für besser, dem Arbeitgeber die Entscheidung zu überlassen, ob er möchte, dass die betreffenden Arbeitnehmer an den zulässigen Sonntagen mehr als 5 Stunden arbeiten können oder nicht. CP ist daher der Meinung, dass der Hinweis auf die Höchstdauer von 5 Stunden in Buchstabe f gestrichen werden sollte. CP schlägt folgende Formulierung vor: «Die Sonntagsarbeit ist an maximal sechs Sonntagen pro Kalenderjahr ohne behördliche Bewilligung erlaubt.»
Syndicom stellt den Antrag, dass die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit mit dem Erfordernis eines dringenden Bedürfnisses zu ergänzen sei: «Für höchstens fünf Stunden an höchstens 6 Sonntagen pro Jahr ist Sonntagsarbeit ohne behördliche Bewilligung erlaubt, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt».
Gemass Travail.Suisse sind Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit sind äusserst zurückhaltend zu erlassen und im hier vorliegenden Entwurf nicht gerechtfertigt. Travail.Suisse fordert daher, in Buchstabe f auf die Ermöglichung von bewilligungsfreier Sonntagsarbeit zu verzichten und diesen Buchstaben zu streichen.
4.3.7 Buchstabe g: Arbeitszeiterfassung
BE, BS, NW, VS und IVA begrüssen, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin trotz der Einführung des Jahresarbeitszeitmodells weiterhin verpflichtet ist, die Arbeitszeiten nach Art. 73 ArGV 1 zu erfassen. Dadurch stehen den Vollzugsbehörden die Unterlagen zur Verfügung, welche für den Vollzug notwendig seien. BE und NW bringen zusätzlich vor, dass gemäss Buchstabe g nur die tatsächlich geleisteten täglichen Arbeitsstunden erfasst werden müssen und die weiteren Anforderungen von Art. 73 ArGV 1 (z.B. wöchentlicher Ruhe- oder Ersatzruhetag, Lage und Dauer der Pausen) nicht erwähnt würden. Falls diese dennoch erfasst werden sollten, erachten BE, BS, NW, SH, VS und IVA eine Klarstellung in der Wegleitung bzw. eine Anpassung des Verordnungswortlautes als notwendig. Für GE besteht die Gefahr, dass die Pausenzeit nicht eingehalten werde, wenn sich die Bestimmung nur auf die tägliche Dauer beziehe. Daher sollte Buchstabe g auch die Erfassung der Pausenzeiten sowie den Beginn und das Ende der Arbeitsphasen vorsehen. SZ stellt den Antrag um Erweiterung der Erfassung im Sinne der Anforderungen gemäss Art. 73 ArGV 1.
Daneben merken BS, NW, SO, SH, VS, CP und IVA an, dass Art. 46 ArG nicht in der Liste der Artikel enthalten sei, von denen nach Art. 27 Abs. 1 ArG abgewichen werden könne. Da Buchstabe g über die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten hinausgeht, ergebe sich hier ein Problem der Rechtmässigkeit.
ZH ist der Meinung, dass für eine effiziente Kontrolle der Arbeitszeit in Betrieben, deren Mitarbeitenden in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 34a ArGV 2 fallen, die Dokumentration der Arbeitszeit gemäss Art. 73 ArGV 1 nicht ausreichend sei. Neben der Arbeitszeiterfassung sollte zusätzlich die Dokumentation im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 34a ArGV 2 auf das betreffende Arbeitsverhältnis zur Verfügung gehalten werden (vgl. Art. 73a Abs. 5 ArGV 1 betreffend die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers beim Verzicht auf eine Arbeitszeiterfassung).
CP beantragt die Streichung des Buchstabens g. FER und GEM verlangen, dass der Verweis auf Artikel 73b im Buchstaben g gestrichen wird, so dass es heisst: «Die geleistete tägliche Arbeitszeit ist zu erfassen; Artikel 73a ist nicht anwendbar.».
4.4 Art. 34a Absatz 4: Präventionsmassnahmen
Allgemein positiv äussert sich die GLP. Sie begrüsst, dass Arbeitgeber Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes ergreifen müssen. Aus Sicht von Travail.Suisse ist dieser Absatz absolut zentral und Präventionsmassnahmen erscheinen als zwingend, insbesondere mit dem Fokus auf die psychosozialen Risiken.
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