Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten

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Die Mitte befürwortet die vorgeschlagene Verpflichtung der Arbeitgebenden zur Einführung von Präventionsmassnahmen. Sie befürchtet allerdings, dass gewisse Massnahmen für kleinere Betriebe eine beinahe unüberwindbare Hürde darstellen könnten. Es besteht die Gefahr, dass sie von der Anpassung der rechtlichen Grundlagen nicht profitieren könnten, da es ihnen an den personellen und finanziellen Ressourcen zur Umsetzung der Präventionsmassnahmen fehlt. Daher würde es die Mitte begrüssen, wenn auf Kleinstbetriebe im Rahmen der Möglichkeiten Rücksicht genommen wird. Allenfalls besteht im Rahmen der Zusammenarbeit von Verbänden und Arbeitnehmervertretungen die Möglichkeit, Mindeststandards und Schutzmassnahmen zu definieren, um so Kleinstbetriebe etwas zu entlasten.

Der IVA bringt vor, dass mit Abs. 4 zu Recht fixiert wird, dass Unternehmen präventive Massnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes einführen müssen, schliesslich müssen die in diesem Jahresarbeitszeitmodell vorgesehenen Lockerungen mit einer Stärkung des Gesundheitsschutzes einhergehen. Der erläuternde Bericht erinnert jedoch lediglich an die allgemeinen Grundsätze des Art. 2 ArGV 3 und stellt einzig fest, dass Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen bzw. ihre Vertretungen die Möglichkeit haben, eine eingehende Analyse bestimmter Problematiken zu verlangen. In Ermangelung klarer Anforderungen an den Gesundheitsschutz ist zu befürchten, dass diese Massnahmen nur sehr theoretisch sind und nicht den gewünschten Effekt bringen. Die Meinung der IVA wird von BS, FR, NW, SH, TG, VD und VS geteilt. Gemäss GL bringt Abs. 4 das Risiko, zu einer Pseudo-Regelung zu werden.

Laut BS ist ratsam, dass in der Wegleitung des SECO konkrete Präventionsmassnahmen vorgegeben werden. Somit kann die Einhaltung des Gesundheitsschutzes effizient überprüft und die Gesundheit der Arbeitnehmenden sichergestellt werden. SZ stellt den Antrag, dass die Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes im Rahmen der SECO-Empfehlungen getroffen werden müssen, damit auch bestimmte Massnahmen sichergestellt und kontrolliert werden können. Grund dafür ist die offene Formulierung dieser Bestimmung, welche dazu führt, dass im Bereich des Gesundheitsschutzes und der entsprechenden Präventionsmassnahmen zu wenig geschehen wird, da die Formulierung schwer greifbar ist. Auch GE spricht sich für eine zusätzliche Klärung aus: «Wir erachten es als hilfreich, auf die Massnahmen zu verweisen, welche der Arbeitgeber treffen muss und im Kommentar zu diesem Artikel auf die Gefahren hinzuweisen. Es müsste ebenfalls auf den Anhang zur Wegleitung von Art. 2 Abs. 1 ArGV 3 verwiesen werden, welcher entsprechend ergänzt werden könnte.» Und JU äussert sich folgendermassen: «Wir erachten es als sinnvoll, dass das SECO die betroffenen Unternehmen aktiv darüber informiert, was ihre Pflichten sind und dass auch die Wegleitung zu diesem Artikel dies klar stellt.»

Gemäss ZH sollte dieser Bestimmung im Kontext der Flexibilisierungsmöglichkeiten besonderes Gewicht beigemessen werden. Diesem Anspruch wird Art. 34a Abs. 4 E-ArGV 2 nicht gerecht und es werden darin keine Mindeststandards festgelegt. Dies führe zu: Unsicherheiten bei den betroffenen Betrieben, da für sie nicht klar sei, welche Anforderungen gelten; Unsicherheiten bei den betroffenen Mitarbeitenden, da für sie nicht klar sei, ob die vom Arbeitgeber vorgesehenen Schutzmassnahmen im Branchenvergleich eher knapp oder grosszügig ausfallen; und Unsicherheiten bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten betreffend Vollzug dieser Präventionsmassnahmen. Würden keine Mindestanforderungen festgelegt, können diese nicht durchgesetzt werden. Dies berge die Gefahr aufwendiger Rechtsmittelverfahren und kantonal unterschiedlicher Praxen, was gerade bei Betrieben mit Standorten in mehreren Kantonen mit Aufwand und Risiken verbunden sei. Die einzelnen Hinweise zu möglichen Präventionsmassnahmen im erläuternden Bericht reichten nicht aus und seien auch mit Blick auf das Legalitätsprinzip ohne Verankerung in der Verordnung ungenügend.

SGARM erachtet als positiv, dass unter Ziffer 4 des Artikelvorschlags erstmals in einem Schweizerischen regulatorischen Text zur Arbeitszeit die psychosozialen Risiken explizit adressiert werden. Gleichzeitig sieht SGARM im Bereich der dafür zuständigen Überwachungsbehörden, dass zwei Entwicklungen der Überprüfung und Durchsetzung dieser regulatorischen Forderung entgegenstehen: 1. Die Durchführungsbehörden konzentrieren sich in ihrem Tagesgeschäft eher auf Betriebe aus dem Industrie- und Handwerkssektor, während die

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