Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten
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FER und GEM fordern die Streichung des Teilsatzes «wobei sich das maximale Jahresstundensoll bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert». Ihrer Ansicht nach, rechtfertigt es sich aus Sicht des Gesundheitschutzes nicht, die maximale Stundenzahl proportional zum Anstellungsgrad zu reduzieren.
4.3.2 Buchstabe b: Maximaler Saldo der über das vereinbarte Jahresstundensoll
geleisteten Stunden
Für SO ist sinnvoll, dass Buchstabe b eine Wahlmöglichkeit zwischen Geschäfts- bzw. Kalenderjahr zur Berechnung des Saldos der über das vereinbarte Jahresstundensoll geleisteten Stunden eröffnet.
BE, BS, NW, SH, SO, TG, VS und IVA sind der Meinung, dass der Verweis auf das «Geschäfts- bzw. Kalenderjahr» die Gefahr bringe, dass ein Unternehmen den Begriff des Geschäftsjahres nach eigenen Interessen definiert. Es wird daher empfohlen, diese Bestimmung dahingehend zu präzisieren, dass es sich um ein im Voraus festgelegtes und für das gesamte Unternehmen gültiges Geschäftsjahr handelt. Für BE, BS, NW, TG und IVA kann diese Präzisierung alternativ in der Wegleitung des SECO festgehalten werden.
Der sgv sieht keinen Sinn, die Obergrenze der 170 Stunden bei Teilzeitanstellung anteilsmässig zu reduzieren, zumal das Arbeitsgesetz bei Teilzeitangestellten eine solche Herabsetzung der Grenze der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gar nicht vorsehe und diese Regel die Gesundheit der Teilzeitarbeitenden in keiner Weise gefährde. Ebenfalls FER und GEM fordern die Streichung des Teilsatzes «wobei sich das maximale Jahresstundensoll bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert».
Für BE, BS, NW, SH, SO, TG, VS und IVA stellt sich die Frage, wie es bei Mehrfachbeschäftigungen aussehe, insbesondere betreffend die Bestimmungen über die Höchstarbeitszeit, wenn die andere Beschäftigung nicht unter Art. 34a fällt. Dies benötige einer Klärung und solle in der Wegleitung des SECO festgehalten werden.
Die Nettobetrachtungsweise der jährlichen Überzeitgrenze von 170 Stunden wird von Syna als überaus kritisch gesehen, da damit eine der wichtigsten arbeitsgesetzlichen Gesundheitsschutzmechanismen, nämlich die Einschränkung der Überzeit, ausgehebelt werde.
Travail.Suisse fordert, entweder auf das bestehende Bruttoprinzip bei der Überzeitgrenze abzustützen oder zumindest die Überzeitgrenze tiefer anzusetzen. Die Kombination von Jahresarbeitszeitmodell mit der Möglichkeit von erhöhten wöchentlichen Arbeitszeiten und einem Nettoprinzip bei der Überzeitgrenze ermöglicht massive Belastungsspitzen über längere Zeiträume, was aus Sicht des Gesundheitsschutzes für die Arbeitnehmenden nicht tragbar zu sein scheine.
Auch ZH bringt vor, dass mit diesem Jahresarbeitszeitmodell die Mehrstunden während des Kalender- oder Geschäftsjahres Schwankungen unterliegen dürfen und die Höchstzahl von 170 Stunden zwischenzeitlich auch überschritten werden könne. Laut ZH stelle dies eine Abweichung zur geltenden gesetzlichen Reglung dar, wonach jede während des Jahres geleistete Überzeit addiert werde bis zur Erreichung der Höchstanzahl von 170 Stunden (Art. 12 Abs. 2 ArG). Einer solchen grossen Flexibilisierung sei mit entsprechenden Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes zu begegnen.
GE hält fest, dass wenn sich das Arbeitspensum während eines bestimmten Zeitraums im Jahr anhäuft, müsse für den Rest des Jahres unbedingt ein Zeitausgleich gewährt werden (um den Jahresdurchschnitt einzuhalten). Für GE stellt sich dann die Frage, was im Falle eines zwingenden Arbeitsbedarfs (z.B. ein Auftrag eines Grosskunden) geschieht, der während des Zeitausgleichszeitraums entsteht. Gemäss GE stellt ausserdem die Tatsache, dass die 170 Stunden am Jahresende gezählt werden, ein Risiko für die Gesundheit des Arbeitnehmers dar. GE schlägt somit zwei mögliche Lösungen vor: 1. Senkung der absoluten Grenze von 63 Stunden;
2. die 170 Stunden über das Jahr verteilen, um die Einhaltung der Vorschriften während des Jahres (und nicht am Ende) zu überprüfen, z. B. jedes Quartal.
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