Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

nicht als Fachkräfte gelten und daher nicht nach dem Jahresarbeitszeitmodell beschäftigt werden können. AI fordert daher folgende Ergänzung dieser Bestimmung mit einem zusätzlichen Satz: «[...] Nicht unter diese Bestimmung fallen Praktikantinnen und Praktikanten.».

4.1.3 Abs. 1 Bst. c

BE, BS, FR, GE, GR, NW, SH, SO, TG, VS, ZH und IVA gehen bei Buchstabe c auf die Definition des Bildungsabschlusses ein und betrachten diese als zu wenig klar formuliert. FR, NW, SH, SO, TG, VS, ZH und IVA bringen vor, dass der Verweis auf einen «gleichwertigen höheren Bildungsabschluss» Raum für Interpretationen lasse und die Kontrolle sowie den Vollzug der Bestimmung erschwere. ZH erachtet es ebenfalls als unklar, welche Abschlüsse der Berufsbildungsstufe 6 des nationalen Qualifikationsrahmens entsprechen. Auch BE beantragt im Hinblick auf den Vollzug eine Konkretisierung.

Für GE wirft das Qualifikationsniveau «Berufsbildungsstufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens» die Frage der Gleichwertigkeit auf, wenn es sich um ausländische Arbeitnehmer handelt. GE ist der Meinung, dass die Überprüfung der Gleichwertigkeit für die Aufsichtsbehörde eine erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung darstelle. Zumindest soll ein praktisches Instrument, wie z. B. eine Äquivalenztabelle, zur Verfügung stehen. Zusätzlich macht GE auf das Verhältnis zwischen «Spezialisten» von Buchstabe b und der geforderten Qualifikation aus Buchstabe c aufmerksam: «Zudem müssen die Spezialisten in einem Bereich gemäss Absatz 1 (Bst. b) zwingend eine Ausbildung in diesem Bereich vorweisen können, sodass man sich fragen kann, was dann der Begriff «Fachspezialist» bringt im Zusammenhang mit der Ausbildungsanforderung in Bst. c. Sind alle, welche die Ausbildungsstufe des Bst. c erfüllen Fachspezialisten, oder müssen die Fachspezialisten, zusätzlich noch eine solche Ausbildung vorweisen können?»

AG, BS, GL, GR, SGB, SP, Syna, Syndicom, SZ, TI, Travail.Suisse und Unia beantragen den Teilsatz «oder sie verfügen über einen Abschluss mindestens auf Bachelorstufe, auf Berufsbildungsstufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens oder einen gleichwertigen höheren Bildungsabschluss» vollumfänglich zu streichen. Es soll lediglich auf das Bruttojahreseinkommen von 120 000 Franken bei einer Vollzeitanstellung abgestellt werden. Insbesondere biete eine gute Ausbildung keinen verlässlichen Schutz vor tiefen Löhnen (z.B. Praktikanten, Assistenten, Paralegal und dergleichen) und sei deshalb kein geeignetes Kriterium, um Arbeitnehmende dem besonderen Jahresarbeitszeitmodell zu unterstellen. Auch AG äussert Bedenken bezüglich der Mindestqualifikation der Arbeitnehmenden (Abschluss mindestens Bachelorstufe, Berufsbildungsstufe 6 oder gleichwertigen höheren Bildungsabschluss).

Alternativ zu der Streichung des Teilsatzes beantragen SBPV, SGB, Syna, Travail.Suisse und Unia das Wort «oder» mit «und» zu ersetzen: «und sie verfügen über einen [...]». Das bedeutet, dass alternativ die höhere Ausbildung lediglich als kumulative Voraussetzung in Frage kommen würde. Auch GE ist der Ansicht, dass das Gehaltskriterium bewahrt werden müsse.

Hingegen ist für die GLP wesentlich, ob die beschäftigte Person ihren Arbeitsalltag selbst gestalten kann und nicht, über was für eine Ausbildung sie verfügt. Auch die weitere Voraussetzung, dass das Bruttoeinkommen mehr als Fr. 120'000 betragen muss (bei Vollzeitanstellung) oder dass die Arbeitnehmer alternativ über einen höheren Bildungsabschluss verfügt, sei für die GLP unnötig.

4.2 Art. 34a Absatz 2: Schriftliche Vereinbarung

AG, AI, BE, BS, FR, NW, SH, SO, TG, VD, VS und IVA beantragen, den Begriff Überstunden in «Mehrstunden» oder «die über dem Jahresstundensoll geleisteten Stunden» («heures excédentaires» ou «heures travaillées en sus du nombre d’heures annuelles convenues») zu ändern, um den Verweis auf das Obligationenrecht zu vermeiden. Sie weisen darauf hin, dass der Begriff "Überstunden" - der im Obligationenrecht (OR) und nicht im ArG geregelt ist - hier in einem öffentlich-rechtlichen Text erscheinen soll. AI bezeichnet den Begriff «Überstunden» daher als systemfremd. BS teilt zudem mit, dass das Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen

601-15.2-00002 \ COO.2101.104.2.3917405 10/23