Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten

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Präventionsmassnahmen zum Gesundheitsschutz nicht ausreichend. AR und ZH sind der Ansicht, dass die IT-Branche ebenfalls im Artikel aufgenommen werden sollte, zumindest sei es nicht nachvollziehbar, diese auszuklammern.

GE, JU, NE und TI verweisen auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden. Insbesondere längere Arbeitszeiten über einen längeren Zeitraum hinweg werden als problematisch angesehen (JU und NE). TI hält es für unabdingbar, dass der Arbeitgeber alle Massnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer eindeutig nachweisen muss.

GR erachtet es als nicht sinnvoll, laufend neue Ausnahme- und Sonderregelungen für bestimmte Branchen zu erlassen, welche dazu führen, dass es zunehmend schwieriger werde, die Übersicht über die geltenden Regeln zu behalten. Art. 34a ArGV 2 enthalte viele Zusatzbedingungen, welche in den Betrieben respektiert werden müssen. Je grösser die Summe solcher Bestimmungen werde, desto unübersichtlicher werde das Arbeitsgesetz für die Arbeitgebenden.

Für VD entbehren einige der in Art. 34a ArGV 2 festgelegten Regeln einer Rechtsgrundlage. Dies gelte insbesondere für den Begriff «annualisation du temps de travail», welchen das Arbeitsgesetz nicht vorsehe, da die Arbeitszeit auf Wochenbasis festgelegt sei. Darüber hinaus schlägt VD die Schaffung eines neuen Abschnitts 4 in ArGV 2 mit dem Titel "Besondere Kategorien von Unternehmen oder Arbeitnehmern" vor, welcher einen neuen Artikel 53, der die für die in diesem Abschnitt aufgeführten Unternehmen geltenden Ausnahmen definiert, und einen Artikel 54, der den Inhalt des Entwurfs von Art. 34a ArGV 2 aufgreift, enthalten soll.

Laut BL ist bei ausgewiesenen terminlichen Abhängigkeiten und zeitlichen Engpässen der Bedarf an Arbeitszeitflexibilität zwar nachvollziehbar und anerkannt; allerdings erscheint ein Aufweichen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen zur blossen Befriedigung von vermeintlichen Kundenbedürfnissen nicht gerechtfertigt. Wenigstens seien aber durch den Einbezug der Sozialpartner beim zweiten Anlauf zur Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells im Vergleich zur ursprünglichen Vernehmlassungsvorlage gewisse Verbesserungen im Sinne des Arbeitnehmerschutzes erzielt worden.

GE lehnt die Revision ab und bringt u.a. vor, dass aus arbeitsrechtlicher Sicht die neue Bestimmung zwar der Notwendigkeit entspreche, die Arbeitszeiterfassung zu vereinfachen, aber die Gefahr bringe, dass die physische und psychische Gesundheit des Arbeitnehmenden beeinträchtigt werde.

Wie eingangs erwähnt, begrüssen Arbeitgeber Banken, CCIG, CP, die Mitte, die plattform, EIT.swiss, FER, GEM, GLP, SAV/FSA, swissstaffing und ZHK die Revision grundsätzlich. Arbeitgeber Banken begrüsst die Stossrichtung der Vorlage, auch wenn diese für die Bankbranche von untergeordneter Bedeutung sein werde, da es für zahlreiche Dienstleistungsbetriebe eine flexiblere Handhabung der Arbeitszeiten ermögliche und damit den Realitäten in diesen Branchen gerecht werde, ohne dabei den Arbeitnehmerschutz zu vernachlässigen.

Insbesondere Arbeitgeber Banken, EIT.swiss, die Mitte, GLP und ZHK sind der Meinung, dass Art. 34a ArGV 2 weiteren Branchen offenstehen sollte. Laut Arbeitgeber Banken, die Mitte und GLP soll insbesondere die ITC- bzw. IT-Branche in den Anwendungsbereich des neuen Jahresarbeitszeitmodells eingeschlossen werden. EIT.swiss erachtet es zudem für wünschenswert, den ausschlaggebenden Lohn auf CHF 110‘000.- zu senken.

Aus Sicht von die Mitte besteht beim vorliegenden Entwurf im Bereich selbstbestimmtes Arbeiten noch Klärungsbedarf. Ausserdem werde unterstützt, dass der Vernehmlassungsentwurf die Hürden für die individuelle Vereinbarung der Jahresarbeitszeit hoch ansetze.

ZHK hingegen lehnt die Einführung von zusätzlichen Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes ab, da der Gesundheitsschutz bereits umfassend und detailliert geregelt sei.

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