Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten
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4.1.1 Abs. 1 Bst. a
Travail.Suisse begrüsst, dass Buchstabe a die gleichen Bestimmungen wie in Art. 73a ArGV 1 übernimmt.
Für ZH erscheint die Bejahung der mehrheitlich selbstständigen Festsetzung der Arbeitszeiten, wenn «weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit» durch Blockzeiten ausgefüllt wird, unter Berücksichtigung der weitreichenden Folgen als grosszügig. Schliesslich sei eine Beschränkung der Blockzeiten auf je zwei Stunden am Vor- und Nachmittag weit verbreitet.
GL beantragt, Buchstabe a ersatzlos zu streichen. Es wird festgehalten, dass dieses Kriterium zu ungenau definiert sei. Damit werde eine freizügige Interpretation zugelassen und dies sei zu vermeiden. Auch für GE ist der Begriff «Autonomie» zu vage, weil der Betrieb leicht behaupten kann, dass seine Angestellten über Autonomie verfügen ohne dies belegen zu können.
CP hebt hervor, dass Buchstabe a von der Festlegung der Arbeitszeit spricht, ohne diesen unbestimmten Begriff zu präzisieren. CP schlägt daher zur besseren Verständlichkeit folgende Formulierung vor: «Sie verfügen über eine grosse Autonomie in ihrer Arbeit und können mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit selber festlegen.» FER und GEM beantragen ihrerseits folgende Ergänzung des Buchstabens a: «Sie verfügen über eine Autonomie in der Arbeit im Sinne von Art. 73b ArGV 1 und können ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen».
4.1.2 Abs. 1 Bst. b
Gemäss GLP ist es nicht nötig, zu verlangen, dass die betreffende Person eine Vorgesetztenfunktion innehat oder ein/-e Spezialist/-in ist. Dies werde bei Personen mit einer grossen Autonomie und selbständigen Zeitplanung in der Regel ohnehin der Fall sein.
Für Unia und SP sind die neu eingeführten Begriffe der «Spezialisten und Spezialistinnen» sowie der Arbeitnehmenden mit «Vorgesetztenfunktion» zu unbestimmt und müssen zumindest in der Wegleitung präzisiert werden, ansonsten fehlen die Kriterien, um den Vollzug gewährleisten und Rechtsmissbrauch vorbeugen zu können. Ebenfalls für GL, Travail.Suisse und SYNA ist der Begriff Spezialisten und Spezialistinnen zu vage und drohe, willkürlich ausgelegt zu werden. Um unnötige Abgrenzungsprobleme in Zukunft zu verhindern, fordern sie, diesen Begriff zu streichen und Buchstabe b auf Vorgesetzte zu beschränken. Für Syna kommt alternative die Präzisierung des Begriffs «Spezialisten» / «Spezialistinnen» in der Wegleitung in Frage.
Auch für GE ist der Begriff "Spezialisten" problematisch: «Es gibt nur Spezialisten im Vergleich zu einer bestimmten Kategorie von Angestellten (den nicht Spezialisten). Es ist nicht ersichtlich, wie es namentlich in einer Beratungsfirma Angestellte geben kann, welche etwas Anderes als Spezialisten sind».
Gemäss Syndicom ist in Bezug auf die betroffenen Arbeitnehmenden der Begriff «Vorgesetztenfunktion» so zu präzisieren oder ergänzen, dass nur Arbeitnehmende auf höheren Führungsebenen vom Artikel betroffen sind: «Sie haben eine höhere Vorgesetztenfunktion inne oder sind Fachspezialisten und Fachspezialistinnen in einem Bereich nach Absatz 1...» Weiter sei gemäss SGB, Syndicom und Unia das Kriterium der Spezialistin/des Spezialisten mit dem Kriterium des Bildungsabschlusses zu kombinieren. Dementsprechend wird folgender Ergänzungsantrag gestellt: «[...] und verfügen über einen Abschluss mindestens (auf Bachelorstufe,) auf Berufsbildungsstufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens oder einen gleichwertigen höheren Bildungsabschluss.8»
Aus Sicht der AI, BE, BS, FR, NW, SH, VS und IVA sei es notwendig, klarzustellen, dass Praktikantinnen und Praktikanten von Unternehmen, die unter diese Bestimmung fallen,
8 SGB, Syndicom und Unia. 601-15.2-00002 \ COO.2101.104.2.3917405 9/23