Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten

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4.3.3 Buchstabe c: Kompensation der über dem Jahresstundensoll geleisteten

Stunden

BE, BS, NW, SH, SO, TG, VS und IVA halten fest, dass die in Buchstabe c vorgesehene Ausgleichsregelung keine gesetzliche Grundlage im ArG habe. Weiter erklärt BE, dass es sich bei Art. 321c Abs. 3 OR nur teilweise um zwingendes Recht handle, die Parteien können davon im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung, eines Normalarbeitsvertrags oder eines Gesamtarbeitsvertrags abweichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 321c OR (vgl. BGE 124 III 469) sei es jedoch möglich, dass die Arbeitnehmenden unter bestimmten Bedingungen auf Überstunden verzichten. BE, BS, NW, SH, SO, TG, VS und IVA sind der Meinung, dass sofern diese Regelung so aufgenommen werde, einem Entschädigungsverzicht Vorschub geleistet würde, was sicherlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers liege.

AI möchte, dass Art. 13 Abs. 1 ArG betreffend die ersten 60 Arbeitsstunden Überzeit auch für das Jahresarbeitszeitmodell gelten und stellt folgenden Änderungsantrag: «Die über dem Jahresstundensoll geleisteten Stunden müssen, soweit sie 60 Stunden übersteigen, durch Freizeit von wenigstens gleicher Dauer [...]». Auch TREUHAND|SUISSE ist der Meinung, dass sich die Regelung nach Art. 13 Abs. 1 ArG richten müsse und meint, der Wortlaut müsse entsprechend ergänzt werden: « [...] es muss für sie, soweit sie 60 Stunden übersteigen, ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent ausgerichtet werden.»

Kritisch beurteilt GLP den Vorschlag, dass über dem Jahresstundensoll (170 Stunden) geleistete Stunden mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 % entschädigt werden sollen, sofern sie nicht mit Freizeit ausgeglichen werden. Ein Lohnzuschlag ab der ersten Jahresmehrstunde sei nicht sachgerecht. Schliesslich könne die beschäftige Person im Jahresarbeitszeitmodell ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst festsetzen – dies im Unterschied zu angeordneten Überstunden gemäss Art. 321c OR. Ein Lohnzuschlag soll gemäss GLP daher erst ab einer bestimmten Stundenzahl bezahlt werden.

SAV/FSA hält fest, dass die Zusicherung von Zeitkompensation oder Entschädigung von Überstundenarbeit im Interesse der arbeitnehmenden Rechtsanwält/innen liegt, was der Wortlaut von Art. 34a Abs. 3 lit. c ArGV2 zunächst zu garantieren scheint. Gemäss SAV/FSA verunsichert jedoch die weitere Auflage, die «Abgeltung der Überstunden» sei in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen. Es frage sich, ob das auch den Ausschluss von Überstundenentschädigung nach Art. 321c Abs. 3 OR – bis zur Höchstgrenze von Art. 13 ArG ermögliche. Zudem wird vorgebracht, dass Zeitkompensation keine «Abgeltung» sei und eine klarere Regelung der Vorgaben wünschenswert wäre.

ZH merkt an, dass im erläuternden Bericht darauf hingewiesen wird, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Kompensation der über dem Jahresstundensoll geleisteten Stunden spätestens im Folgejahr vorrangig durch Freizeit und nicht durch deren Auszahlung erfolgen soll. ZH erachtet es somit als erforderlich, diese Priorisierung in der Verordnung ausdrücklich zu verankern.

GE hält fest, dass die Formulierung «während des folgenden Kalender- oder Geschäftsjahres» dem Arbeitgeber ermögliche, den Ausgleich weit in das Jahr hineinzuschieben, was ein Risiko für die Gesundheit des Arbeitnehmers darstelle. GE hält es für sinnvoll, einen Zeitausgleich zu Beginn des nächsten Jahres oder des folgenden Geschäftsjahres vorzusehen, zum Beispiel im ersten Quartal. Zudem erscheint für GE eine Entschädigung in Form einer zusätzlichen Vergütung als nicht geeignet, um psychosoziale Risiken wie z.B. Burnout vorzubeugen. Schliesslich stelle sich die Frage nach der Berechnung der Gesamtzahl der Stunden im Laufe des Jahres. Werden die 170 Stunden im folgenden Kalenderjahr bzw. Geschäftsjahr zeitlich ausgeglichen, betrage die Höchstarbeitszeit für dieses Kalenderjahr bzw. Geschäftsjahr nicht mehr z.B. 2115 Stunden, sondern 1945 Stunden (2115 minus 170). Der Arbeitnehmer müsse diese Zahl genau kennen (sie muss gemäss Absatz 2 schriftlich angegeben werden). Ausserdem sieht GE darin eine Komplikation für den Arbeitgeber, der die Höchstarbeitszeit für jeden Arbeitnehmer jedes Jahr neu berechnen müsse.

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