Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten

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4.3.1 Buchstabe a: Maximale wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Jahres

NW, SH, SO, TG, VS und IVA sind der Ansicht, dass mit dem vorgesehenen Jahresarbeitszeitmodell die im Arbeitsgesetz verankerte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden nicht mehr als massgebliche Referenzgrösse diene. Daher erscheine es als rechtlich problematisch, eine Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit in einer Verordnung vorzusehen, ohne dass es dafür eine formale Rechtsgrundlage im ArG gebe. Die maximale Wochenarbeitszeit von 63 und im Jahresdurchschnitt höchstens 45 Stunden (Art. 34a Abs. 3 lit. a ArGV 2) und die Obergrenze von 170 über das vereinbarte Jahresstundensoll geleisteten Stunden (Art. 34a Abs. 3 lit. b ArGV 2) sollten dieses Problem zwar etwas entschärfen. Allerdings seien auch diese Konzepte neu und hätten keine formale Rechtsgrundlage im ArG.

Laut SAV/FSA ist Ausgangspunkt des Höchstwerts von 63 Stunden jene Arbeitnehmerkategorie nach Arbeitsgesetz, für die eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Arbeitsstunden vorgesehen ist. Für diese «45-Stündler» gelte indes gemäss eindeutiger Gesetzeslage, dass «die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden» kann, «sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird» (Art. 9 Abs. 3 ArG). Für SAV/FSA scheint dies nahezulegen, dass der geplante neue Art. 34a ArGV 2 verordnungsweise lediglich eine absolute wöchentliche Höchstarbeitszeit von 49 Stunden vorsehen könne.

ZH ist der Ansicht, dass die Regelung, wonach die Beurteilung, ob die im Durchschnitt maximal zulässige Wochenarbeitszeit von 45 Stunden eingehalten wird, erst am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres erfolgt, verglichen mit Art. 7 Abs. 2 ArGV 2 eine erhebliche Mehrbelastung für die Arbeitnehmenden darstelle.

Aus Sicht von die plattform sei die Nennung einer Höchststundenzahl von 63 Stunden pro Woche nicht nur wenig nachvollziehbar, sondern dem Gesetzesvorhaben direkt hinderlich. Die Begründung im erläuternden Bericht, dass gewisse Betriebe, die unter Art. 7 Abs. 2 7 Tage à 9 Stunden arbeiten können, sei angesichts der Einschränkung bezüglich Sonntagsarbeit (6 Sonntage pro Jahr) schwer verständlich. Ein Verweis auf die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sei ausreichend. Die Zahl der Arbeitsstunden werde bereits durch die Bestimmungen in Art. 34a Absatz 3 begrenzt.

GR bringt vor, dass diese Regelung wohl tendenziell dazu führen werde, dass Arbeitgebende die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 45 Stunden erhöhen werden, um den Rahmen von Art. 34a ArGV 2 möglichst ausschöpfen zu können. Dies könne im Einzelfall künftig zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitszeit führen. Grundsätzlich erachtet GR eine 45-Stunden-Woche in den relevanten Berufszweigen jedoch als nicht übermässig belastend.

GL beantragt ein Maximum von 60 Stunden, da die Grenze von 63 Stunden im Rahmen einer Fünftagewoche (üblich in den betroffenen Branchen) einem Tagessoll von 12.6 Stunden entsprechen würde. Die psychosozialen Belastungen seien zu verhindern.

Wenn mehrere 63-Stunden-Wochen aufeinander folgen, sei diese Zahl für GE im Hinblick auf die Gesundheit zu hoch. Ausserdem äussert sich GE zur Dienstreisen: «Da es sich in diesen Branchen um Arbeitnehmende handelt, welche mutmasslich regelmässig Dienstreisen absolvieren, wäre es sinnvoll, zumindest auf Wegleitungsebene aufzunehmen, dass die Reisezeit berücksichtigt werden muss.»

SBPV, SGB, SP, Syna, Syndicom, Travail.Suisse und Unia beantragen, dass neben der anteilsmässigen Reduktion des maximalen Jahresstundensolls bei Teilzeitanstellungen, die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit von 63 Stunden anteilsmässig reduziert wird. Syna fordert zudem, den Jahreswochendurchschnitt von 45 Stunden bei Teilzeitanstellung anteilsmässig zu reduzieren: «[...] die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die jährliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert; [...]». Als Begründung wird insbesondere die Gleichstellung der Teilzeitarbeitnehmenden gegenüber Vollzeitarbeitnehmenden vorgebracht.

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